Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten bei gleichzeitiger selbständiger Tätigkeit und Befreiung von der Versicherungspflicht

von
Doris A.

Hallo,

mich würde interessieren, ob ich für meine beiden Kinder trotz Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund meiner selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten stellen soll.
Die telefonische Auskunft - nur eine Kindererziehungszeit kann anerkannt werden - bei meiner Rentenversicherung hat mich etwas verwirrt. Was ist mit der Berücksichtigungszeit ?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte, ob ich Anspruch auf "beide Zeiten" oder ggf. nur eine Zeit habe. Vielen Dank schon mal dafür!!

von
Berater

Nach § 57 Abs.2 SGB VI können Berücksichtigungszeiten bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nur vorliegen, wenn diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Da Sie sich nach eigenen Angaben von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, können Sie auch keine Berücksichtigungszeiten erhalten.

Experten-Antwort

Hallo User Doris A.,

zunächst ist zu sagen, solange Sie Pflichtbeitragszeiten auf Grund der Kindererziehung bekommen, erhalten Sie auch die gleichzeitigen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
Ob Sie die Zeiten der Kindererziehung wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit bekommen, kann der zuständige Rentenversicherungsträger erst im Rahmen der Antragstellung ( V 0800) prüfen und entscheiden.

Nach dem Ende der Kindererziehungszeiten kann es sein, dass Sie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht mehr bekommen, weil Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Es kommt auf den Umfang und den Gewinn vor Steuern aus der selbständigen Tätigkeit an. Hinweise finden Sie in dem Formular V 0801.

Sie können den Antrag auch online über die Homepage der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag) stellen. Die Geburtsurkunden des Kindes/der Kinder sind dann auf dem Postweg nachzureichen, sowie die Unterschrift des anderen Elternteils, der die Anerkennung der Zeiten nicht beantragt.

von
Nachwuchs

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen.
Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig).

Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.

von
Überflüssig

Zitiert von: Nachwuchs
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen.
Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig).

Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.

Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ.
Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.

von
Nachwuchs

Zitiert von: Überflüssig
Zitiert von: Nachwuchs
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bzw. spätestens bei der Rente werden Sie sowieso i.d.R. dazu aufgefordert diesen Antrag (Formblatt V0800) zu stellen.
Der Antrag beinhaltet sowohl die Feststellung der Kindererziehungszeiten, als auch die Feststellung der Berücksichtigungszeiten. Während der Kindererziehungszeit (Pflichtbeitragszeit) liegt auch ein Teil der Berücksichtigungszeit. Diese ist natürlich (unabhängig vom Umfang der selbstständigen Tätigkeit) anrechenbar. Für die Zeit nach den Kindererziehungszeiten bis zum Ende der Berücksichtigungszeiten kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie selbstständig Tätig waren (geringfügig oder mehr als geringfügig).

Da die selbstständige Tätigkeit kein Ausschlussgrund für die Kindererziehungszeiten sind, lohnt sich der Antrag auf jeden Fall früher oder später.

Die Grundfrage richtete Sich aber auf die Anerkennung der BüZ.
Daher ist gerade Ihr letzter Absatz völlig überflüssig.

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten kann man nicht einzeln beantragen. Zusatzinfo´s schaden auch nicht ;)

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Riester-Rente: Wie auszahlen lassen?

Was tun mit dem Geld aus der Riester-Rente? Fünf Möglichkeiten, und welche für wen geeignet ist.

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?