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Experten-Antwort

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten

von Henry10.07.2018 | 13:22
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6 Antworten

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Guten Tag, eine Belgierin lebte von Oktober 1990 bis April 1997 in Deutschland, von Mai 1995 bis September 1996 arbeitete sie hier sozialversicherungspflichtig. Im Juni 1992 bekam sie ihr erstes Kind, in September 1993 wurde sie erneut Mutter. Hat sie Anspruch auf 6 Jahre Kindererziehungszeiten oder nur für den Zeitraum von Juni 1992 bis April 1997 (Rückkehr nach Belgien)? Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Henry,

für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist maßgebend, wo die Erziehung in den ersten drei Jahren nach dem Monat der Geburt stattgefunden hat.

Nachdem dies bei beiden Kindern in Deutschland war, bekommt die Belgierin insgesamt 72 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind (zum Beispiel keine Ausschlussgründe).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jens,

die beiden Kinder sind im Juni 1992 beziehungsweise im September 1993 geboren. Daher laufen die originären Kindererziehungszeiten

- vom 1.7.1992 bis zum 30.6.1995 und

- vom 1.10.1993 bis zum 30.9.1996.

Während dieser Zeiten waren die Mutter und die Kinder in Deutschland.

Unerheblich ist,dass die Zeit der gleichzeitigen Erziehung vom 1.10.1993 bis zum 30.6.1995 (= 21 Kalendermonate) an das Ende des zweiten Zeitraums angehängt wird (= Ende 30.6.1998) und die Mutter und die Kinder während eines Teils des Verlängerungszeitraumes in Belgien waren.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Henry,

grundsätzlich ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in § 56 SGB VI geregelt (Kinderberücksichtigungszeiten in § 57 SG VI). Für die Anerkennung solcher Zeiten im EU-Ausland ist außerdem Art. 5 EWGV 883/2004 bzw. Art. 44 EWGV 987/2009 einschlägig. Zusätzlich gibt es zu dieser Thematik einschlägige EuGH-Rechtsprechung, die zu beachten ist. Die Prüfung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeitenberücksichtigungszeiten in der EU ist komplex und erfordert die Berücksichtigung verschiedener Faktoren. Eine pauschale Aussage dazu hier im Forum ist nicht möglich. Ich empfehle Ihnen deshalb, einen Antrag auf Feststellung der Zeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Dann können alle erheblichen Tatsachen erhoben werden und für diesen Fall entschieden werden, wie lange eine Anerkennung von KEZ/KiBÜZ möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten

Jensam 10.07.2018 | 14:38
Wo hat Henry geschrieben, dass die die Kinder in Deutschland geblieben sind, nachdem die Mutter nach weniger als 6 Jahre nach Belgien zurück ist?
Henryam 10.07.2018 | 14:17
vielen Dank für die Antwort. Können Sie mir noch mitteilen, wo dies gesetzlich geregelt? Endet die Berücksichtigungszeit mit der Rückkehr nach Belgien oder ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht eine andere Rechtslage? Mit freundlichen Grüßen
Henryam 10.07.2018 | 15:26
Hallo Experte, Hallo Jens, vielen Dank für die Beiträge. Meine erste Frage ist geklärt. Es wäre nett, wenn Sie auch die Nachfrage nach der Rechtsgrundlage beantworten könnten. Die zweite Nachfrage betrifft die Kinderberücksichtigungszeiten, also die zehn Jahre nach der Geburt. Enden diese Zeiten mit der Rückkehr nach Belgien? Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung
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