Da Sie vor dem 01.01.1921 geboren sind, ist eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten generell ausgeschlossen.
Für Jahrgänge vor dem 01.01.1921 wurden Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) gewährt, diese Leistungen konnten jedoch nur Mütter in Anspruch nehmen.