Hallo Idww,
sofern Ihr jüngstes Kind in diesem Jahr das dritte Lebensjahr vollendet, besteht für Sie noch für dieses Jahr eine unmittelbare Zulagenberechtigung. Sollte Ihr Kind bereits letztes Jahr das dritte Lebensjahr vollendet haben, besteht für Sie aktuell keine unmittelbare Zulagenberechtigung. Durch die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung können Sie bei Verzicht auf die bestehende Versicherungsfreiheit eine unmittelbare Zulagenberechtigung auslösen. Ansonsten können Sie nur noch über die mittelbare Zulagenberechtigung ( Hucke-Pack-Verfahren) über Ihren Ehegatten eine staatliche Förderung erhalten. Hierfür müsste Ihr Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt sein und ebenfalls einen förderfähigen Versicherungsvertrag abschließen.
Eine Meldung Ihrer Beschäftigung bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Diese erfolgt über die Meldung des Arbeitgebers. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber (sofern nicht im Privathaushalt) einen Pauschalbeitrag von 15 % Ihrer Einkünfte ein. Dieser Beitrag wirkt sich rentensteigernd in Ihrem Versicherungskonto aus. Die Rentensteigerung ist aber aufgrund der geringen Einzahlung relativ niedrig. Auch wenn Sie die Aufstockungsbeiträge zahlen würden fällt die Rentensteigerung unwesentlich höher aus. Die Aufstockung der Arbeitgeberbeiträge im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung lohnt sich, um bespielweise die unmittelbare Zulagenberechtigung zu erhalten.
Wenn Sie ein Jahr mit einem monatlichen Verdienst von 400 Euro arbeiten, steigern Sie Ihre monatlich Rente um ca. 3,19 Euro, durch eigenes Aufstocken um ca. 4,13 Euro.
Durch eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen erlangen Sie keine unmittelbare Förderungsberechtigung für die "Riester-Rente".
Im Rahmen einer unmittelbaren Zulagenberechtigung beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen. Als Jahresbeitrag gilt aber ein Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro (Sockelbeitrag).
Liegt eine mittelbare Zulagenberechtigung vor, muss kein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Der Vertrag kann auch nur die Zulagen beinhalten.
Bei weiteren Fragen empfehlen wir Ihnen sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.