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kindererziehungszeit

von idww27.03.2009 | 15:49
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Irgendwie blicke ich im Versicherungsdschungel nicht so ganz durch und leider können oft auch die Versicherungskaufleute nicht weiter helfen, da sie nich kompetent genug sind. Deshalb hier meine Fragen: Ich bin 4 1/4 Jahre wegen meiner Kinder zu Hause geblieben. Mein Jüngster ist vor kurzem drei Jahre alt geworden und ich gehe seit Sept. 08 wieder arbeiten- als geringfügig Beschäftige. - Bin ich auch für dieses Jahr (2009) unmittelbar Zulagenberechtigt für die Riester-Rente? - Muß ich da etwas melden? - Muß ich melden, dass ich wieder arbeite? - Wie wirkt sich die geringfügige Beschäftigung auf meine Rente bzw. die Punkte aus? - Lohnt es sich, freiwillige Zahlungen zu leisten? Wenn ja, in welcher Höhe? - Leistet mein Arbeitgeber RV-Beiträge für mich? - Wieviel muß ich in diesem Jahr in die Riester einzahlen, damit ich die staatl. Zulage bekomme? - Was muß ich allgemein beachten? Jede Menge Fragen! Ich hoffe, mir kann jemand wirklich weiterhelfen!!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Idww,

sofern Ihr jüngstes Kind in diesem Jahr das dritte Lebensjahr vollendet, besteht für Sie noch für dieses Jahr eine unmittelbare Zulagenberechtigung. Sollte Ihr Kind bereits letztes Jahr das dritte Lebensjahr vollendet haben, besteht für Sie aktuell keine unmittelbare Zulagenberechtigung. Durch die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung können Sie bei Verzicht auf die bestehende Versicherungsfreiheit eine unmittelbare Zulagenberechtigung auslösen. Ansonsten können Sie nur noch über die mittelbare Zulagenberechtigung ( Hucke-Pack-Verfahren) über Ihren Ehegatten eine staatliche Förderung erhalten. Hierfür müsste Ihr Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt sein und ebenfalls einen förderfähigen Versicherungsvertrag abschließen.

Eine Meldung Ihrer Beschäftigung bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Diese erfolgt über die Meldung des Arbeitgebers. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber (sofern nicht im Privathaushalt) einen Pauschalbeitrag von 15 % Ihrer Einkünfte ein. Dieser Beitrag wirkt sich rentensteigernd in Ihrem Versicherungskonto aus. Die Rentensteigerung ist aber aufgrund der geringen Einzahlung relativ niedrig. Auch wenn Sie die Aufstockungsbeiträge zahlen würden fällt die Rentensteigerung unwesentlich höher aus. Die Aufstockung der Arbeitgeberbeiträge im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung lohnt sich, um bespielweise die unmittelbare Zulagenberechtigung zu erhalten.

Wenn Sie ein Jahr mit einem monatlichen Verdienst von 400 Euro arbeiten, steigern Sie Ihre monatlich Rente um ca. 3,19 Euro, durch eigenes Aufstocken um ca. 4,13 Euro.

Durch eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen erlangen Sie keine unmittelbare Förderungsberechtigung für die "Riester-Rente".

Im Rahmen einer unmittelbaren Zulagenberechtigung beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen. Als Jahresbeitrag gilt aber ein Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro (Sockelbeitrag).

Liegt eine mittelbare Zulagenberechtigung vor, muss kein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Der Vertrag kann auch nur die Zulagen beinhalten.

Bei weiteren Fragen empfehlen wir Ihnen sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

4 Antworten

Schiko.am 27.03.2009 | 22:35
Immer das gleiche Strickmuster, erst gibt niemand Antwort und dann kommt die Verteufelung meiner laienhaften Antwort. Macht nichts, kann dies ver- tragen, bin ja kein Erhabener. Gehe davon aus, Sie sind kein Single , da Sie ja von unmittelbar zulagenbe- rechtigt sprechen. Ist dies so, und Sie haben einen eigenen Vertrag unter- schrieben ist kein eigener Beitrag notwendig. Sie erhalten also für sich und die Kinder die vollen Zulagen.Im Rahmen der Steuererklärung sind entsprechende Angaben zu machen und entsprechend die Formulare auszufüllen. Für die geringfügige Beschäftigung wirkt sich der Beitrag des Arbeitgebers mit 15 % relativ gering aus. Nenne gleich den neuen Rentenwert eines Entgeltpunktes ab 1.7.2009 mit 27,20 in West und 24,13 Ost. Unwesentlich, mit Zuzahlung von 4,9% ist gleich 19,60 Euro monatlich sind es: Euro 27,20 : 30879 Durchschnittsverdienst 2009 x 4.800 ( 400 x 12) er- gibt 4,23 Rentenzuwachs. Ohne Zuzahlung ist ja der Beitrag 15%, somit 4,23 : 19,90% x 15% = Euro 3,19 Rentenzuwachs. Nach EP. gefragt ergeben sich im Westen , ausgehend von 4.800 : 30879 0, 1554 Entgeltpunkte, entsprechend weniger EP. ohne Zuzahlung. Ich meine also, der freiwillige Mindestbeitrag von 79,60 x 12 ist wenig lohnend bei 4,23 Rentenzuwachs. Mit freundlichen Grüßen.
idwwam 28.03.2009 | 10:55
Vielen Dank schonmal für die Anwort, das war schon recht verständlich für mich. Etwas habe ich aber nicht so ganz verstanden- was ist denn gemeint mit "Für die geringfügige Beschäftigung wirkt sich der Beitrag des AG mit 15% relativ gering aus"? Ist das die Einzahlung in den Rententopf für meine Tätigkeit, die aber nicht meinem persönlichen Rentenkonto gutgeschrieben wird? Jedenfalls bin ich echt dankbar, dass ich überhaupt eine Antwort bekomme- das scheint ja nicht so einfach zu sein. Selbst bei meiner Versicherung geriet die zuständige (!) Person ins Stocken, wie soll man da als Laie durchblicken??? Danke und schöne Grüße!
Schiko.am 28.03.2009 | 13:09
Gerne liefere ich zusätzliche Erläuterungen nach, wenn Ihnen dies weiter hilft. Der vollwertige Mindestbeitrag ist monatlich mit 19 ,90 % aus 400 Euro 79,60. Damit ist auch die Voraussetzung für Rehaleistung und Erwerbsminderungsrente geschaffen wenn die sonstigen Voraussetzungen stimmen. Beim klassischen Geringverdiener Job zahlt ja der AG. 15%, somit 60 Euro monatlich, dies ist also noch kein vollwertiger Beitrag. Verzichten Sie auf die Versicherungsfreiheit - will heißen- zahlen Sie 4,9% hinzu sind es mit 19,60 Eigenleistung monatlich Euro 79,60 Gesamtbeitrag. Dieser Verzicht ist dem AG. schriftlich mitzuteilen , statt 400 erhalten Sie 380,40 ausbezahlt. Die EP. hierfür bringen auf Ihrem Rentenkonto jährlich 4,23 Rentenzuwachs, ohne Zuzahlung- da ja nur 15%- 3,19 Euro auf Rentenkonto. Für die 12 x 19,60 = 235,20 im Jahre Eigenleistung ( 4,23- 3,19) ent- stehen 1,04 Euro Rente für Sie, nicht sehr viel. Bei vollem Beitrag mit 19,90% wird auch fürs Jahr ein Jahr Wartezeit angerechnet, bei nur 15% sind es ungefähr nur drei Monate im Jahr. Mit freundlichen Grüßen.
...am 30.03.2009 | 09:53
Dass außer Schiko. niemand geantwortet hat, könnte auch daran liegen, dass hier sehr viele Fragen ineinander spielen und es sich auf schriftlichem Wege sehr schwierig gestaltet, die verschiedene Verbindungen zwischen den Themen aufzuzeigen und alles durchzurechnen etc. Hier könnte sich ein gespräch in einer Beratungsstelle der Dt. RV lohnen...
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