Der § 70 Abs.2 SGB VI besagt, dass man rund 1 Entgeltpunkt (0,9996 EP) pro Jahr Kindererziehung erhält. Und das auch in Addition mit eigenen Beitragszeiten aus Mini-Job oder abhängiger Beschäftigung.
Da es in der gesetzlichen Rentenversicherung aber eine Obergrenze (sogennante Beitragsbemessungsgrenze) gibt, bis zu der sich jeder einzelne Versicherte absichern kann bzw. muss, ist dieses entsprechend auch für Kindererziehende geregelt.
Mit 400,- € bzw. 750,- € in Addition zu den besagten Entgeltpunkten bei Kindererziehung erreicht Ihre Frau die Grenze aber noch lange nicht.