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Kindererziehungszeit ändern

von josef28.02.2008 | 22:16
1240 Ansichten
2 Antworten

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Meine Frau und ich machten uns mit der Geburt unserer ersten Tochter 1994 selbständig.Bei meiner Frau entwickelte sich das Geschäft sehr gut und Sie übernahm den Part des Geldverdienens und ich der der Kinder die 1996 und 1998 noch folgten .Ich betrieb zwar auch noch meine Geschäft aber den grösseren Teil verdiete meine Frau.Jetzt hätte ich gerne die Kindereziehungszeiten auf mein Rente angerechne und ein Mittarbeiter der Rentenkasse meinte das das nachträglich ausserst schwierig ist. Die Zeiten sind bei meiner Frau noch nicht eingetragen.Wie gros sind realistisch die chanksen und gibt es auch Urteile ? Gruss Josef

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.02.2008 | 09:57

Grundsätzlich ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Eine gemeinsame Erklärung, dass die Erziehungszeit dem Vater zugeordnet werden soll, kann maximal für zwei Monate vor Abgabe der Erklärung rückwirkend abgegeben werden.

Ausnahmen sind möglich, wenn die Mutter voll berufstätig und der Vater Hausmann war. Das würde für eine überwiegende Erziehung durch den Vater sprechen. Sobald jedoch beide Elternteile berufstätig waren ist ein entsprechender Nachweis schwierig.

1 Antworten

Michael 1971am 29.02.2008 | 07:37
Ihr Problem ist nicht die rechtliche Seite, sondern Sie haben evtl. ein Beweisproblem. Es gibt Urteile, denen die Rentenversicherungsträger auch folgen. Demnach sind die Kindererziehungszeiten demjenigen zuzuordnen, der nach objektiven Gesichtspunkten die Kinder überwiegend erzogen hat. Objektive Gesichtspunkte sind z.B. Erziehungsurlaub eines Elternteils, ein Elternteil war tagsüber in der Arbeit, der andere zwar selbständig tätig, aber zu Hause, ein Elternteil war nur halbtags beschäftigt, usw. Was z.B. noch ausreichen würde, wäre der Umstand, wenn sie die selbständige Tätigkeit von zu Haus betrieben hätten, Ihre Frau aber ein Geschäft oder Büro außer Haus hat. All dies ist grundsätzlich nachzuweisen. Waren sie beide selbständig, wird der Nachweis schwierig. Die Höhe des selbständigen Einkommens ist nicht unbedingt aussagekräftig, da das zu versteuernde Einkommen oft nichts mit dem zeitlichen Aufwand zu tun hat. Die Vorlage Ihrer Einkommenssteuerbescheide zusammen mit der obigen Erklärung könnte aber für eine Anerkennung der Kindererzeihungszeiten dennoch ausreichen, da Sie sich anderweitig in Beweisnotstand befinden.
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