Hallo Vater,
Wie W*lfgang erwähnte ist die gewährte Zeit der Kindererziehung nicht in Stein gemeißelt und eine Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger ist durchaus möglich.
Allerdings ist der Spielraum über die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für eine Auslandserziehung doch etwas weiter gefasst wie W*lfgang erläutert. Sie haben diesbezüglich schon das richtige Merkblatt durchgelesen und den richtigen Passus gefunden. Sofern Sie unmittelbar vor dem Verzug in die Schweiz noch einen Pflichtbeitrag zur DRV geleistet haben erkennen wir die Kindererziehungszeiten so lange an bis Sie eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen. Zumal Ihr Beschäftigungsverhältnis ja noch bis April 2012 andauert. Ab dem Oktober 2012 werden keine Zeiten für Kindererziehung mehr bei Ihnen anerkannt, da Sie ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz beschäftigt waren. Sie haben also den Text richtig interpretiert. Die endgültige Bescheiderteilung obliegt allerdings Ihrem Rentenversicherungsträger.