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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit - Aufenthalt sowohl in D als auch in der Schweiz

von Vater04.10.2018 | 17:12
510 Ansichten
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Aufgrund der fristgemässen Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ist mir die volle Zeit der Kindererziehung für meinen im April des Jahres 2009 geborenen Sohn mittels Bescheid der DRV anerkannt worden (36 Monate). Bis Oktober 2009 habe ich deutsche Beitragszeiten im Versicherungskonto, danach habe ich Elternzeit in Anspruch genommen und weiterhin Kindergeld von meinem öffentlichen Arbeitgeber bezogen. Nach Abschluss der Elternzeit habe ich im Monat April 2012 noch einen Pflichtbeitrag zur DRV entrichtet und danach das Beschäftigungsverhältnis bei dem genannten öffentlichen Arbeitgeber beendet. Anfang Oktober 2009 bin ich in die Schweiz gezogen, weil meine Ehefrau dort Volltags beschäftigt war und ist. In der CH war ich bis September 2012 nicht berufstätig. Meinen ersten Wohnsitz in Deutschland habe ich während der 3 Jahre der Kindererziehung aufrecht erhalten, weil ich mich nachweislich dort auch regelmässig wegen Ausübung einer ehrenamtlichen Beschäftigung dort aufgehalten habe. Nun zu meinem Problem: In ca. 3 Kontenklärungsverfahren gab es hinsichtlich der Anerkennung der Kindererziehungszeit keine Probleme. Jetzt, 13 Monate vor meinem Rentenbeginn, will die DRV nun nochmals prüfen, ob und inwieweit die Anerkennung der Kindererziehungszeit gerechtfertigt ist. Ist es möglich, dass die Zeit mir nun gestrichen wird? Wie sehen die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung/Aberkennung einer Kindererziehungszeit bei dieser Konstellation aus? Muss ich bei Rentenantragstellung (Rentenbeginn 01.12.2019) erneut zu der Kindererziehungszeit Stellung nehmen? Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vater,

Wie W*lfgang erwähnte ist die gewährte Zeit der Kindererziehung nicht in Stein gemeißelt und eine Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger ist durchaus möglich.

Allerdings ist der Spielraum über die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für eine Auslandserziehung doch etwas weiter gefasst wie W*lfgang erläutert. Sie haben diesbezüglich schon das richtige Merkblatt durchgelesen und den richtigen Passus gefunden. Sofern Sie unmittelbar vor dem Verzug in die Schweiz noch einen Pflichtbeitrag zur DRV geleistet haben erkennen wir die Kindererziehungszeiten so lange an bis Sie eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen. Zumal Ihr Beschäftigungsverhältnis ja noch bis April 2012 andauert. Ab dem Oktober 2012 werden keine Zeiten für Kindererziehung mehr bei Ihnen anerkannt, da Sie ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz beschäftigt waren. Sie haben also den Text richtig interpretiert. Die endgültige Bescheiderteilung obliegt allerdings Ihrem Rentenversicherungsträger.

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5 Antworten

W*lfgangam 04.10.2018 | 19:30
Hallo Vater, > will die DRV nun nochmals prüfen, ob und inwieweit die Anerkennung der Kindererziehungszeit gerechtfertigt ist. Ist es möglich, dass die Zeit mir nun gestrichen wird? So wie sie es schildern, liegt hier Auslandserziehung vor - Aufenthalt der Kinder + Eltern im Ausland - und es besteht in dieser Zeit Ihrerseits keine Verbindung zur DRV, kein dtsch. Arbeitgeber, keine Abordnung aus D nach CH ...das Ehrenamt in D ist dabei ohne Bedeutung. Die Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind bisher lediglich 'vorgemerkt', also rechtlich noch nicht dingfest in Ihr Rentenkonto eingebrannt – das geht problemlos wieder aus der Vormerkung raus, rechtlich einwandfrei. > Meinen ersten Wohnsitz in Deutschland habe ich während der 3 Jahre der Kindererziehung aufrecht erhalten Wohnsitz/Melderecht und tatsächlicher Lebensmittelpunkt/Aufenthalt sind aber 2 Paar Schuh. Die DRV wertet nach dem tatsächlichem Aufenthaltswillen und da ist nach spätestens 6 Monaten Schluss, wenn nicht außergewöhnliche Umstände (z. B. Krankheit) den Rückkehrwillen nach D darüber hinaus verzögern. > Anfang Oktober 2009 bin ich in die Schweiz gezogen Ab Nov. 2009 steht Ihnen die Anrechnung der Erziehungszeiten im dtsch. Rentenkonto nicht mehr zu - meine praxisnahe Meinung. Und nein, wenn das lfd. Klärungsverfahren abgeschlossen ist, muss das beim Rentenantrag nicht erneut durchgekaut werden. Gruß w.
Jonnyam 04.10.2018 | 21:34
Hallo Vater, Einfach mal hier nachlesen http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=EWGV9… Empfiehlt mit besten Grüßen aus dem Berner Oberland Jonny
Vateram 04.10.2018 | 21:00
Vielen Dank W*gang für deine Ausführungen. Nun habe ich folgendes "ausgegraben", komme damit aber nicht klar: "Zeiten der Erziehung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz können unter den Voraussetzungen des Art. 44 VO (EG) Nr. 987/2009 als Kindererziehungszeiten in Deutschland berücksichtigt werden." Kann mir das erklärt werden, was sich hinter dieser Verordnung verbirgt? Vielen Dank.
Vateram 04.10.2018 | 22:04
Die Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten sind bisher lediglich 'vorgemerkt', also rechtlich noch nicht dingfest in Ihr Rentenkonto eingebrannt – das geht problemlos wieder aus der Vormerkung raus, rechtlich einwandfrei. Schöpfe nun doch wieder Hoffnung auf Anerkennung der 3 Jahre. Vordruck und Merkblatt sind neu aufgelegt worden. Immer mal wieder was Neues. Nach Punkt 6 des aktuellen Merkblatts müsste die Kindererziehungszeit doch in vollem Umfange vorgemerkt bleiben? Zitat aus Merkblatt V 0810: "Bei Erziehung außerhalb Deutschlands, aber in der EU / dem EWR oder in der Schweiz kann die Anrechnung von Erziehungszeiten für Sie außerdem in Betracht kommen, wenn Sie unmittelbar vor Beginn oder während der Erziehung eine Beschäftigung / selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt beziehungsweise aufgrund oder infolge dieser Beschäftigung / Tätigkeit eine Geldleistung bezogen haben. Die Anrechnung endet, sobald eine Beschäftigung / Tätigkeit in der EU / dem EWR beziehungsweise in der Schweiz aufgenommen wird." Soweit das Zitat. Von Januar bis Oktober 2009 habe ich ja in D gearbeitet und Pflichtbeiträge entrichtet, dass Arbeitsverhältnis bestand danach ohne Bezüge -aber mit Kindergeldzahlung- fort (Elternzeit). Ausserdem wurde im April 2012 noch ein Pflichtbeitrag zur DRV entrichtet. Ich würde mich freuen, wenn ich mit meiner Interpretation des Textes richtig liegen würde? Nochmals vielen Dank für alle Bemühungen!
Vateram 28.05.2019 | 10:35
Zitat von Vater anzeigenausblenden
So, der Bescheid ist da. Auch der dritte Versuch, mir die Kindererziehungszeit wieder abzuerkennen ist gescheitert. Hat allerdings bös' Mühe gekostet. Ich habe erwartet, dass die DRV-Verbindungsstelle für die Schweiz auch ein wenig etwas vom schweizerischen Rentenrecht versteht, habe mich da aber wohl getäuscht. Der Unterschied zwischen Wohnzeiten und Beitragszeiten, deren Grundlage eine Beschäftigung ist, war dort anscheinend völlig unbekannt. Dieses mal hat man versucht, aus einer Wohnzeit, die Aufnahme einer Beschäftigung zu konstruieren, was ja dazu geführt hätte, das ab der vermeintlichen Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung nicht möglich gewesen wäre. Vielen Dank an alle Beteiligten und den Experten, die sich mit meiner Problematik auseinandergesetzt haben. Ich werde nun den Rentenantrag bereits Anfang Juni bei der schweizerischen Rentenversicherung (AHV) stellen -obwohl eigentlich ein wenig zu früh- um dem Regionalträger ggf. die Lust zu nehmen, zum vierten mal zu versuchen, mir die Zeit der Kindererziehung zusammenzustreichen.
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