Aufgrund der fristgemässen Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ist mir die volle Zeit der Kindererziehung für meinen im April des Jahres 2009 geborenen Sohn mittels Bescheid der DRV anerkannt worden (36 Monate). Bis Oktober 2009 habe ich deutsche Beitragszeiten im Versicherungskonto, danach habe ich Elternzeit in Anspruch genommen und weiterhin Kindergeld von meinem öffentlichen Arbeitgeber bezogen. Nach Abschluss der Elternzeit habe ich im Monat April 2012 noch einen Pflichtbeitrag zur DRV entrichtet und danach das Beschäftigungsverhältnis bei dem genannten öffentlichen Arbeitgeber beendet.
Anfang Oktober 2009 bin ich in die Schweiz gezogen, weil meine Ehefrau dort Volltags beschäftigt war und ist. In der CH war ich bis September 2012 nicht berufstätig. Meinen ersten Wohnsitz in Deutschland habe ich während der 3 Jahre der Kindererziehung aufrecht erhalten, weil ich mich nachweislich dort auch regelmässig wegen Ausübung einer ehrenamtlichen Beschäftigung dort aufgehalten habe.
Nun zu meinem Problem: In ca. 3 Kontenklärungsverfahren gab es hinsichtlich der Anerkennung der Kindererziehungszeit keine Probleme. Jetzt, 13 Monate vor meinem Rentenbeginn, will die DRV nun nochmals prüfen, ob und inwieweit die Anerkennung der Kindererziehungszeit gerechtfertigt ist. Ist es möglich, dass die Zeit mir nun gestrichen wird? Wie sehen die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung/Aberkennung einer Kindererziehungszeit bei dieser Konstellation aus? Muss ich bei Rentenantragstellung (Rentenbeginn 01.12.2019) erneut zu der Kindererziehungszeit Stellung nehmen? Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfe.