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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit aufsplitten Beamte (auf Widerruf)

von hmarion07.08.2014 | 16:41
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Folgende Situation: Ich bin Beamtin auf Lebenszeit (höherer Dienst), mein Mann derzeit noch in Ausbildung als Beamer auf Wiederruf (gehobener Dienst) jeweils in Hessen. Ob er nach der Ausbildung in zwei Jahren im Beamtenverhältnis übernommen wird ist unklar. Ich werde aber vermutlich immer mehr verdienen als mein Mann (es sei denn ich gehe in Teilzeit...). Zum September erwarten wir ein Kind. Nach Beamtenrecht können wir uns mit der gemeinsamen Erklärung über die Übertragung der Kindererziehungszeiten (KEZ) Zeit lassen, bis der erste von uns in Pension geht (Nach telef. Auskunft eines Herrn vom Regierungspräsidium Kassel - Dezernat für Versorgung). Anders ist es aber nach Auskunft der Dame vom Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung. Hier müsste man, wollte man die KEZ vollständig auf den Mann übertragen, dies innerhalb der ersten 2 Monate nach Geburt des Kindes tun. Stimmt das soweit? Das Problem ist nun, dass mein Mann derzeit ja Beamter ist und damit nicht in der Rentenversicherung. Was aber, wenn er in zwei Jahren (dann endet die Ausbildung) in ein Angestelltenverhältnis tritt? - Kann man dann die KEZ immer noch durch gemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung auf ihn übertragen? - Müssten dafür dann irgendwelche Voraussetzungen erfüllt werden/Nachweise für die Kindererziehung vorgelegt werden (Bei Frauen ist es ja egal, ob sie in der Zeit Vollzeit arbeiten oder nicht, sie bekommen so oder so die 3 Jahre KEZ)? Um abschätzen zu können, ob eine Übertragung auf meinen Mann überhaupt sinnvoll ist, noch einige weitere Fragen: - So wie ich es verstanden habe, orientiert sich der Kindererziehungszuschlag bei Beamten am aktuellen Rentenwert; damit müsste er gleich hoch sein egal ob Beamter oder Angestellter (ca. 84€ für die 3 Jahre KEZ), oder? - Gibt es in der Rentenversicherung einen Höchstsatz, bis zu dem der Kindererziehungszuschlag überhaupt gezahlt wird? (Bei Hess. Beamten wird er nur gezahlt, wenn der "Höchstsatz der Beamtenversorgung von 71,75 % der letzten Dienstbezüge nicht überschritten wird". => Ob das bei mir oder meinem Mann der Fall sein wird, ist noch nicht absehbar, aber möglich, je nachdem, ob ich/er die nächsten Jahre Vollzeit oder mit reduzierter Stelle arbeite/t) Die Dame am Servicetelefon meinte zudem, da sowohl ich als auch mein Mann bereits einmal Mitglieder der Deutschen Rentenversichereung waren (durch einen Studijob; aber praktisch ohne Ansprüche) und jeweils eine Rentenversicherungsnummer besitzen, könnte man die gemeinsame Erklärung bereits im September stellen. Sie wäre dann so lange nicht bearbeitbar, wie mein Mann Beamter ist, bei einem Eintritt in die Rentenversicherung durch ein Angestelltenverhältnis, wären dann die KEZ aber bei ihm gesichert. - Ist das tatsächlich so? - Wie wäre es dann, wenn mein Mann nach ggf. weitere Bewerbung später doch noch ins Beamtenverhältnis zurückwechselt. Hat er dann automatisch die KEZ immer noch und wir damit nicht mehr die Möglichkeit erst in 35J. durchrechnen zu lassen, was nun besser ist (denn nach Beamtenrecht ist ein gestellter Antrag auf Überweisung der KEZ nicht wiederrufbar)? Ich hoffe, Sie können ein wenig Licht in die komplexe Sachlage bringen. Die "telefonischen Auskünfte" stießen hier leider an Ihre Grenzen. Vielen Dank schonmal im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hmarion,

im Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung ist Ihr Sachverhalt grundsätzlich einfach zu beurteilen.

Wir bereits einige Forumsteilnehmer schon geschrieben haben sind Beamte von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gänzlich ausgeschlossen.

Anders wäre es, wenn ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung erfolgt. Hier ist wiederum eine Anerkennung möglich, da dann das Beamtenverhältnis aufgelöst wird. (Kann ja bei Ihrem Mann passieren) Hierbei kommt dann die übereinstimmende Erklärung ins Spiel. Ist diese nicht abgegeben worden, kann keine Anerkennung für den Mann erfolgen. Sollte Ihr Mann aus dem Beamtenverhältnis entlassen und ihm die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, ist die fristgerechte übereinstimmende Erklärung erforderlich.

In welcher Form sich so eine Erklärung auf das Beamtenrecht auswirkt und wie dort die Regelungen sind, können unsererseits keine Aussagen getroffen werden.

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18 Antworten

KSCam 07.08.2014 | 18:29
m.E ist doch ganz einfach: Sie als Beamtin sind seit 01.07.2014 KEZ-technisch eh "außen vor". Somit ist eine Übertragung auf den Gatten kein Risiko - ob der irgendwann davon profitiert oder auch "außen vor" (weil Beamter) ist, wäre egal.
hmarionam 07.08.2014 | 19:24
@KSC: Vielen Dank für die Antwort! Ich gehe mal davon aus, dass Sie mit "seit 01.07.2014 KEZ-technisch eh "außen vor"." auf die neue Mütterrente anspielen: Könnten Sie ihre Aussage bitte konkretisieren. Warum "außen vor"? Hat die nicht nur Auswirkungen auf Mütter die vor 1992 Kinder bekommen haben? Meines Wissens hat sich dadurch nichts am "Kindererziehungszuschlagsgesetz" geändert, was für mich als Beamtin maßgeblich ist, oder etwa doch?
Katjaam 07.08.2014 | 19:49
Zitat von hmarion anzeigenausblenden
In der Rentenversicherung hat sich zum 1.7.2014 (mit dem Müttergesetz) tatsächlich eine Änderung ergeben: 4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie 3.während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (§ 56 SGB VI). Welche Regelungen künftig für Beamte gelten soll nüssen Sie selbst erkunden. Die Regelung im Rentenrecht gilt für alle Kinder, egal wann sie geboren sind. Lediglich bei Personen, die bereits eine Rente beziehen bleibt es bei dieser Anrechnung. Aber einen Zuschlag für das 2. Erziehungsjahr gibt es nicht. Aber zur Ausgangsfrage zurück. Die Zuordnung an Mutter oder Vater geht nur für die Zukunft, längestes 2 Kalendermonate zurück. Steht ebenfalls im § 56 SGB VI. Das gleiche gilt auch nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (auch hier zufällig § 56), der auf § 56 SGB VI verweist. Katja
hmarionam 07.08.2014 | 20:35
@Katja: Vielen Dank für die ausführliche Antwort und vor allem die Angabe der maßgeblichen Gesetzesstellen! Ich verstehe die Neuerung so, dass ich mich nun als Beamtin nicht mehr freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen kann, um dort die KEZ zu erhalten. Wobei ich nicht verstehe, warum man das bisher hätte tun sollen, wenn der Betrag den man als Kindererziehungszuschlag zur Pension erhält ja genauso groß ist... Insofern sollte die Änderung ja unerheblich sein, oder übersehe ich etwas? Bzgl "Die Zuordnung an Mutter oder Vater geht nur für die Zukunft, längestes 2 Kalendermonate zurück. Steht ebenfalls im § 56 SGB VI. Das gleiche gilt auch nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (auch hier zufällig § 56), der auf § 56 SGB VI verweist.": In §56 (2) SGB VI heißt es " Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen[..]" Der Mann vom Regierungspräsidium Kassel-Versorgungsdezernat hat mir das so erklärt, dass wir die gemeinsame Erklärung vor Eintritt der Pension abgeben können und von da an gilt dann die Zuordnung bzw. ggf. eben noch 2 Monate rückwirkend, wenn ich den Antrag erst 2 Monate nach Pensionseintritt stelle; das reicht ja auch, denn der Kindererziehungszuschlag wird ja erst ab Pensions-/Renteneintritt ausgezahlt. Die Dame am Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung interpretiert den gleichen Absatz aber anscheinend anders, nämlich, dass es nicht um den Zeitpunkt der Erklärung, sondern um den Zeitpunkt der maßgeblichen Kindererziehungszeit geht, von wo aus die KEZ nur 2 Monate rückwirkend übertragen werden kann. Mir scheint ja die Aussage des RP Kassel logischer, aber um Logik geht es hier ja nicht... Wer hat denn nun Recht? Mir geht es ja hauptsächlich darum, sicher zu wissen, ob wir noch 35J. Zeit haben mit der Erklärung und dann entsprechend der tatsächlichen Pensions/Rentenansprüche entscheiden können, für wen die Anrechnung der KEZ günstiger ist oder ob wir uns in spätestens 2 Monate nach Geburt des Kindes schon festlegen müssen, obwohl nicht absehbar ist, wie sich unsere Renten-/Pensionsansprüche tatsächlich entwickeln werden. Denn die Zuordnung kann später nicht mehr geändert/widerrufen werden.
KSCam 07.08.2014 | 21:10
Bisher konnten Beamtinnen unter gewissen Voraussetzungen die KEZ Zeiten anerkannt bekommen- ab 01.07.2014 (siehe auch Katja) eben nicht mehr. Sie sind von der Anrechnung ausgeschlossen! So gesehen bringen einer Beamtin im höheren Dienst, die im September ein Kind bekommt, KEZ Zeiten in der gesetzlichen RV gar nichts. Und daher kann sie (bezogen auf die RV) jede Erklärung zugunsten des Partners abgeben. Bezogen auf das Beamtenrecht wird ein DRV Berater nichts sagen, da wäre die Besoldungsstelle zuständig. Wenn der Mann auch unters Beamtenrecht fällt, ist die DRV schlicht nicht zuständig. Und für das was vielleicht künftig mal sein könnte, ist eine Auskunft schwierig. Weil DRV Berater nun mal kiene Hellseher sondern bestenfalls Beamte im gehobenen Dienst sind, werden sie sich mit Prognosen schwer tun und Fälle, bei denen beide Partner derzeit verbeamtet sind eher nicht beraten, weil nicht zuständig. Ob eine Beamtin im höheren Dienst das nachvollziehen kann? Sie ist wahrscheinlich Juristin und weiß daher naturgemäß vieles besser.
Katjaam 07.08.2014 | 22:02
Hallo @hmarion, das Gesetz ist eigentlich eindeutig. Auch Beamte in Kassel, als gewissenhaft bis pingelig bekannt, können sich irren. Es gab mal eine Sonderregelung als die KEZ ins Beamtenrecht übernommen worden sind, die sah abweichende Regelungen vor. Aber das lange, sehr lange her. Die Entscheidung der Zuordnung muss also unverzüglich erfolgen. Ob und inwieweit die KEZ dann anzurechnen ist kann erst Jahre später getroffen werden da das Kind erstmal das Lebensalter von 3 Jahren, bei der Kinderberücksichtigungszeit in der RV das 10. Lebensjahr erreicht haben muss. Katja
hmarionam 08.08.2014 | 09:13
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Vielen Dank für die Antworten! @KSC: Das kann ich soweit nachvollziehen, auch wenn ich (leider?) keine Juristin bin, sondern nur Lehrerin, die ja "naturgemäß" "von allem ein bisschen, aber nichts richtig wissen" (was hier mal uneingeschränkt zutrifft... :-D ) Das Problem dabei ist, dass sobald wir eine Erklärung bezogen auf die RV abgeben, darüber auch die "personalaktenführende Dienststelle" informiert werden muss. Das geht (nachvollziehbarerweise) nicht getrennt voneinander... Wenn wir aber nach Katjas Einschätzung, ohnehin die Erklärung auch jetzt schon beim RP Kassel abgegeben müssen, dann würde mir das ja zumindest schon mal (geringfügig) die Entscheidung erleichtern, weil ich durch die Erklärung bei der RV keine spätere Entscheidungsfreiheit beim RP aufgebe. Bleiben mir zwei Probleme: 1) Wie bringe ich dem armen Mann beim RP bei, dass er sich "irrt", ohne dass er sich auf den Schlips getreten fühlt; er soll mich ja anschließend noch weiter beraten, schließlich ist er für mich zuständig und ich werde immer an Ihn verwiesen, wenn ich da anrufe und er wird bei meinem dann 3. Anruf zu dem Thema ggf. ohnehin schon genervt sein... 2) Wie teile ich ohne hellseherische Kräfte, die ich genausowenig besitze wie die DRV-Berater, die Elterzeit so auf, dass ich mir nicht in 30Jahren total in den Arsch beiße, weil wir heute die falsche Entscheidung getroffen haben und damit dann bis zu unserem Ableben jeden Monat mind. 80€ verschenken - da kommt dummerweise meine Erziehung durch einen seeehhhr sparsamen Maurer durch... ;-) Für Ratschläge bin ich sehr offen und dankbar!
Cassandraam 08.08.2014 | 09:22
Puuh, ein wenig beratungsresistent sind Sie aber schon, oder ? 1. geben Sie die Erklärung über Zuordnung der KEZ bei der DRV jetzt ab. Warum davon zeitgleich Ihr Dienstherr bzw. der Ihres Gatten unterrichtet werden muss, erschliesst sich mir nicht. Das ist schlicht nicht nötig. 2. was Ihre Elternzeit nun wieder mit all Ihren vorherigen Fragen zu tun hat, erschliesst sich mir noch viel weniger. Die Frage wer, wann, wie lange beim Kind bleibt, können nur Sie entscheiden.
hmarionam 08.08.2014 | 09:31
Vllt. macht mich die viel beschworene Schwangerschaftsdemenz tatsächlich schon begriffsstutzig, aber: 1. Im "Hinweis zur Neufassung des Gestzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages - KEZG, BGBI, 1998 I S. 1684 und zur Zordnung von Kindererziehungszeiten", den ich von meinem Dienstherrn bekommen habe steht eindeutig: "[...] soll die Kindererziehungszeit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Vater zugeordnet werden, ist die Personalstelle der Mutter über die ggü. dem Rentenversicherungsträger des Vaters abgegebene übereinstimmende Erklärung zu unterrichten" (sinngemäß steht das auch für alle anderen Fälle drin) 2. Ich meinte Kindererziehungszeit (also Zuordnung der KEZ) nicht Elternzeit... sorry! Zu viele Begriffe...
Cassandraam 08.08.2014 | 10:04
....dann teilen Sie es halt auch Ihrem Dienstherrn mit. Wo ist denn das Problem ? Bei der DRV lassen Sie nur etwas vormerken, nicht mehr und nicht weniger. Machen Sie sich nicht so einen Kopf um diese Dinge !!!!!!
hmarionam 08.08.2014 | 10:24
...dass ich den Antrag jetzt stelle steht ja nun außer Frage, so wie ich KSC und Katja verstanden habe. Das Problem ist aber nun immer noch, welche Art der Erklärung wir abgeben, wir können uns die KEZ ja auch hälftig aufteilen, statt sie meinem Mann ganz zu übertragen. Dahin geht gerade meine Tendenz, denn dann verschenken wir im Zweifelsfall vllt. nur 500€ pro Pensionsbezugsjahr statt im dümmsten Fall 1000€. Denn wie in meinem ersten Post dargelegt, erhalten Beamte den Kindererziehungszuschlag nur dann, wenn der "Höchstsatz der Beamtenversorgung von 71,75 % der letzten Dienstbezüge nicht überschritten wird". Ob wir den Überschreiten werden, kann ich aber ohne hellseherische Kräfte nicht sagen, da ich nicht weiß, zu wie viel Voll-/Teilzeitarbeit ich und mein Mann aus welchen Gründen auch immer in Zukunft arbeiten werden, was sich ja auf diesen Prozentsatz auswirkt... (Daher mein Problem 2)) Deswegen wäre ich auch über etwas Beratung vom Herrn des RP Kassel dankbar, der sich in diesen Dingen sicherlich besser auskennt als ich (daher mein Problem 1)). Ich weiß ja nicht wie es Ihnen geht, aber ich halte 500€/1000€ was sich, je nachdem wie lange wir leben, ja noch vervielfacht, für ne ganze Stange Geld. Da lohnt es sich m.A.n. ein wenig Gehirnschmalz zu investieren oder wie mein Vater sagen würde:
Cassandraam 08.08.2014 | 11:50
Und wenn noch nicht mal Sie wisse,wie Sie künftig arbeiten werden/wollen, erwarten Sie hier ernsthafte Antworten ?!?! Schönes Wochenende..
hmarionam 08.08.2014 | 12:15
Dass mir die Entscheidung keiner abnehmen kann, ist mir völlig klar und das erwarte ich ja auch gar nicht! (Mal ganz davon abgesehen, dass 30 Jahre ein verdammt langer Zeitraum ist, indem sich gesetzestechnisch oder gar staatentechnisch (3. Weltkrieg; Vereinigte Staaten von Europa???) sehr viel ändern kann; aber das hindert mich ja nicht daran, anhand der jetzt zur Verfügung stehenden Fakten und Informationen eine sinnvolle Entscheidung zu treffen...) Denkanstöße und allgemeine Hinweise, was man bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen sollte bzw. was vllt. noch positive/negative Auswirkungen auf die Anrechnung von KEZ haben kann, sind ja vllt. nicht nur für mich, sondern auch für andere in ähnlicher Situation hilfreich? Zumindest verstehe ich so den Sinn und Zweck dieses Forums... Zumindest bin ich durch die Antworten von KSC und Katja schon deutlich schlauer als vorher! Danke Ihnen beiden nochmal für die konstruktiven Hinweise! Ihnen auch ein schönes Wochenende!
hmarionam 08.08.2014 | 13:05
Vielen Dank für die Antwort! Nur noch einmal zur Klarstellung, wie eine solche "fristgerechte übereinstimmende Erklärung" bei der DRV abzugeben ist: - Bis wann muss sie abgegeben werden, damit sie fristgerecht ist? (z.B. wenn 1,5J. = 18Monate auf meinen Mann übertragen werden sollen allerspätestens 1Jahr und 8 Monate = 20Monate nach Geburt des Kindes??) - Wo schicke ich die Erklärung hin? - Was muss diese alles enthalten? => Art der Aufteilung der KEZ, z.B. 18Monate auf meinen Mann, 18Monate auf mich? => unser beider Rentenversicherungsnummern - wie wäre es gewesen, wenn wir noch gar keine hätten?; => noch was? - Gibt es dafür ein Formular bzw. wo (Link)? Vielen Dank für die Hilfe!
angelaam 08.08.2014 | 14:01
Also liebe hmarion, es sollte auch bedacht werden, dass die Anerkennung von KEZ als Nachteilsausgleich gedacht ist. Also wenn Sie eh arbeiten gehen, und dann auch noch 71,25% Versorgungsansprüche haben, entgeht Ihnen hier kein Geld, dann Sie haben ja auch keinen Nachteil. Gilt ebenso für den Ehegatten. Das gleiche Problem haben letztendlich auch Angestellte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Gruß aM
KSCam 08.08.2014 | 13:31
Sie "eiern" aber auch rum. Kennen Sie das Vorurteil der DRV Berater (Frau, womöglich mit Doppelname, Beamtin, Lehrerin = äußerst schwierig)? Wissen Sie was Beratungsresistenz ist? Sie als Beamtin kriegen die KEZ nicht in der Rente - warum um Himmels Willen, wollen Sie sich dann 18 Monate zuordnen lassen?, Ja, ich weiß, die "Welt könnte ja untergehen - und Sie als Beamtin im höheren Dienst verhungern dann womöglich".... Wenn es eine 2 Monatsfrist gibt, wird es doch eine Lehrerin schaffen innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt des Kindes einen "popeligen", formlosen Brief an die DRV zu schicken und Ihren Wunsch darzustellen. Auf dem Brief stehen beide Versicherungsnummern drauf und das wars. Damit sind alle Fristen gewahrt und die zuständige DRV hat dann den schwarzen Peter und "quält Sie mit Formularen"..... alles andere sind doch Probleme, die Sie allein künstlich aufbauen und die mit dem wirklichen Leben nichts zu tun haben.
Sonderschulmeisteram 08.08.2014 | 21:29
Zitat von hmarion anzeigenausblenden
Und wenn noch nicht mal Sie wisse,wie Sie künftig arbeiten werden/wollen, erwarten Sie hier ernsthafte Antworten ?!?! Schönes Wochenende..
(3. Weltkrieg; Vereinigte Staaten von Europa???)
Auweia, und sowas von einer Beamtin im höheren Dienst? Warum nicht auch die Invasion vom Mars, oder ein Meteoritenschlag, oder der Weltuntergang oder galoppierender Kotgraupenspasmus ........
hmarionam 11.08.2014 | 00:31
Zitat von Sonderschulmeister anzeigenausblenden
(3. Weltkrieg; Vereinigte Staaten von Europa???)
galoppierender Kotgraupenspasmus ........
..ihrer Antwort nach zu urteilen, scheinen sie Humor zu besitzen und auch Ironie zu verstehen. Seltsam, dass sie Beamten (oder speziell Beamtinnen??) im höheren Dienst nichts dergleichen zuzutrauen scheinen... @KSC: Den Kern meines Problems haben Sie nicht erfasst, aber da es sich (zumind. Ihrer Ansicht nach) ja eh nur um "Luxusprobleme" handelt, brauche ich es ja nicht weiter auszuführen. Im Übrigen habe ich kein Problem mit der fristgerechten Abgabe von Formularen oder ähnlichem und sehe es eher so, dass durch eindeutige Erklärungen in einem Forum - das sicherlich auch andere Menschen mit ähnlichen realitätsfernen(?) Problemen lesen - sich der Aufwand derjenigen, die später besagte (dann richtig) ausgefüllte Formulare bearbeiten, deutlich reduziert. Aber vllt. ist das ja wirklich sehr idealistisch gedacht... @angela: Das mit dem Nachteilsausgleich ist völlig richtig, so sehe ich das auch! Die Wahrscheinlichkeit, dass ich tatsächlich 71,25% der Versorgungsbezüge erreichen werde, ist vermutlich auch nicht wirklich hoch, da ich bisher schon nie die volle Pflichtstundenzahl gearbeitet habe und das mit Kind wohl erst mal noch utopischer ist... Vielen Dank noch einmal allen, die mir bei meiner Entscheidung geholfen (und/oder mich zumindest durch ihre "Vorurteile" unterhalten) haben!
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