Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Kindererziehungszeit Besserverdienende

von Somi04.07.2018 | 13:39
466 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, mein Mann und ich haben 2 Kinder (*2010 und *2014), die wir gemeinsam erziehen. Nun wollen wir die Kindererziehungsjahre bei der Rentenversicherung angeben, sind uns aber nicht sicher, bei wem von uns beiden die Zeiten angerechnet werden sollten und können. Meine Mann ist Angestellter und hat in den Jahren bis einschließlich 2013 unter 60.000€ pro Jahr verdient, seit 2014 liegt er über 70.000€. Ich bin selbstständige Unternehmerin und habe immer über 100.000€ verdient. Ich habe bisher nur 3 Monate meines Lebens in die Rentenversicherung eingezahlt. In einen Telefonat mit der Hotline der Rentenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass es keine Verdienstgrenzen gebe und ich den Antrag auf jeden Fall für mich stellen sollte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Somi,

Sie und Ihr Mann haben die Kinder gemeinsam erzogen. Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater ist nur dann möglich, wenn die Eltern eine entsprechende übereinstimmende Erklärung abgeben. Da eine solche Erklärung nur für die Zukunft, rückwirkend für maximal zwei Kalendermonate abgegeben werden kann und dies bisher offensichtlich nicht erfolgt ist, kann für die Kindererziehungszeiten eine solche Erklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden. Das hat zur Folge, dass die Kindererziehungszeiten für beide Kinder in vollem Umfang (jeweils 36 Kalendermonate) bei Ihnen anzurechnen sind (§ 56 Abs. 2 SGB VI).

Bei der Rentenberechnung wird jeder Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet, d.h. Sie werden so gestellt, als ob Sie während der Kindererziehungszeiten den Durchschnittsverdienst erzielt hätten. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch das zeitgleich erzielte, nicht rentenversicherte Einkommen ist.

Von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist außerdem die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten möglich. Bezüglich der Zuordnung zum Vater gelten dieselben Grundsätze wie bei Kindererziehungszeiten. Noch könnten Sie also für zukünftige Kalendermonate eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung zum Vater abgeben. Hat ein Elternteil während der Berücksichtigungszeiten eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt und liegen zeitgleich keine Pflichtbeitragszeiten (z.B. wegen einer Beschäftigung oder wegen Kindererziehung) vor, ist die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten jedoch ausgeschlossen (§ 57 SGB VI). Da Sie angeben, dass Sie seit Jahren selbständige Unternehmerin sind und keine Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen, kommt für Sie die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten nicht in Frage. Daher scheint eine Zuordnung zum Vater sinnvoll.

Berücksichtigungszeiten werden im Rahmen der Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder des Mutterschutzes) mit Entgeltpunkten bewertet.

Wir empfehlen Ihnen, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorzusprechen und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zu beantragen. Hier werden Sie auch bezüglich der Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zur Zuordnung der Berücksichtigungszeiten beraten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

chiam 04.07.2018 | 14:00
Eine Höchstgrenze gibt es schon, und zwar die Beitragsbemessungsgrenze. Wir hatten das Thema gerade kürzlich: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/frage-zu… Das ist auch gut so, denn *nachträglich* die Zeiten dem Vater zuzuordnen, wäre schwierig. In der Praxis stellt sich die Frage also erst wieder bei einem eventuellen dritten Kind.
Somiam 04.07.2018 | 14:21
Vielen Dank für die kompetenten Antworten.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026