Für eine Erziehung im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen. Voraussetzung für eine Anerkennung der Kindererziehungszeit im Ausland ist, dass das Kind im Ausland erzogen wird und die erziehende Person sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat deutsche Pflichtbeiträge entrichtet hat.
Bevor Sie Deutschland verlassen, sollten Sie mit den sozialversicherungspflichtigen Unterlagen Ihres Ehemannes (wie gestaltet sich das Arbeitsverhältnis im Ausland) einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten stellen.