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Experten-Antwort

Kindererziehungszeit im Ausland

von Svenja04.02.2019 | 23:02
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3 Antworten

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Guten Tag, unter welchen Umständen können Erziehungszeiten im Ausland auf die Rente angerechnet werden? Ich bin zzt. sozialversicherungspflichtig in Deutschland angestellt, mein Sohn ist jetzt ein Jahr alt. Im Herbst wird mein Mann für 3 Jahre ins Ausland versetzt (Nicht-EU, aber für dt. Arbeitgeber), danach sind wir wieder in D. Werden mir die bei Ausreise verbleibenden ca. 1,5 Jahre Kindererziehungszeit für die Rente gutgeschrieben, trotz (temporären) Wohnsitzes im Ausland? Telefonische Auskunft der Rentenversicherung dazu ist "Nein, in keinem Fall". Im Flyer der Rentenversicherung zu dem Thema heißt es allerdings: "Für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist." Das wäre ja hier doch der Fall? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für eine Erziehung im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen. Voraussetzung für eine Anerkennung der Kindererziehungszeit im Ausland ist, dass das Kind im Ausland erzogen wird und die erziehende Person sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat deutsche Pflichtbeiträge entrichtet hat.

Bevor Sie Deutschland verlassen, sollten Sie mit den sozialversicherungspflichtigen Unterlagen Ihres Ehemannes (wie gestaltet sich das Arbeitsverhältnis im Ausland) einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten stellen.

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2 Antworten

W*lfgangam 05.02.2019 | 00:09
Hallo Svenja, 'Versetzt' heißt was? ...mit in D weiter laufenden SV-Entgelten? Dann alles i.O. - Erziehungszeiten werden weiterhin in Ihrem Rentenkonto anzurechnen sein. Und da gibt es auch noch eine Reihe von nicht EU-Staaten, andere Abkommensstaaten neben der EU, wo eine Beschäftigung dort gleichermaßen für die Berücksichtigung der Erziehungszeiten der Kinder sorgen könnte. 'Versetzt' zu einem ausländischem Arbeitgeber (beispielhaft zu VW China/dortiger Arbeitgeber/Anstellungsverhältnis=Arbeitsvertrag dort) ist kein Bezug mehr zur dtsch. Rentenversicherung und Erziehungszeiten der Kinder im Ausland können nicht mehr im dtsch. Rentenkonto angerechnet werden. Gruß w. Nebenbei: Beide sollte in dieser Situation berücksichtigen, ob/welche Lücken im Rentenkonto hier entstehen könnten/welche Folgewirkungen das hätte ...Beratung dazu vorher angesagt!
Werner67am 05.02.2019 | 07:25
Hallo Svenja, die Kinderzeiten sind anrechenbar, wenn für Sie selbst oder den Ehemann weiterhin Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Das könnte z.B. wegen einer Entsendung der Fall sein, wenn eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde oder aufgrund einer Antragspflichtversicherung. Wenn während der Tätigkeit im Ausland keine Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung fließen, könnte die Kinderzeit trotzdem anrechenbar sein, wenn für Sie oder den Ehemann ein sogenanntes "Rumpfarbeitsverhältnis" vorliegt. Ein Rumpfarbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Ausland begründet hat und zwischen dem Arbeitnehmer und seinem inländischen (deutschen) Arbeitgeber während der Zeit des Auslandseinsatzes noch wechselseitige Rechte und Pflichten bestehen. Das deutsche Arbeitsverhältnis, aus dem sich das Rumpfarbeitsverhältnis ableitet, muss nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes in seinen Hauptpflichten wieder aufleben. Außerdem gibt es bei vorübergehender Kindererziehung im EU-Ausland Sonderregelungen. Wichtig: wenn Sie wieder in Deutschland sind und die Anrechnung der Kinderzeiten beantragen, müssen Sie unbedingt angeben, wenn Ihr Mann ein solches Rumpfarbeitsverhältnis hatte oder sogar Pflichtbeiträge in Deutschland für die Tätigkeit im Ausland gezahlt hat. Fügen Sie dem Antrag die Heiratsurkunde bei und die Arbeitsverträge des Ehemannes, die diese Sachverhalte belegen. Gruß Werner.
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