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Kindererziehungszeiten

von Lis08.07.2007 | 13:46
1491 Ansichten
8 Antworten

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Ich möchte gerne wissen wenn man eine volle EM-Rente auf dauer bezieht und wenn dann ein Kind bekommt ob die Erziehungszeiten dann auf die EM-Rente angerechnet werden oder erst auf die Altersrente?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Zeiten werden nach Eintritt des nächsten Leistungsfalles berücksichtigt.

7 Antworten

lotscheram 08.07.2007 | 16:12
Hallo Lis, analoge Anfragen sind hier im Forum zwar schon mehrfach beantwortet worden, trotzdem hier noch einmal eine Info dazu. Tritt ein rentenrechtlich zu berücksichtigender Sachverhalt erst nach der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ein, erfolgt die Berücksichtigung erst bei Wandlung in eine Altersrente. Damit dies aber erfolgen kann, sollte man dem RV-Träger davon auch Mitteilung machen, entspächende Ergänzungen im Versicherungskonto vornehmen.
Amadéam 08.07.2007 | 18:39
Korrekterweise erfolgt die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung in solchen Fällen erst NACH Eintritt des NÄCHSTEN Leistungsfalls. Das kann also durchaus auch eine (erneute) Erwerbsminderung sein. Eine einmal eingetretene Erwerbsminderung muss ja nicht zwangsläufig auf Dauer bestehen. Aus diesem Grund wird ja - zur Freude unseres users Geiler - auch der Bezug von "auf Dauer" gewährten Erwerbsminderungsrenten von Zeit zu Zeit vom Rentenversicherungsträger auf seine Berechtigung hin überprüft.
lotscheram 08.07.2007 | 19:30
danke für Hinweis
Schiko.am 08.07.2007 | 20:23
Allein den namen mit sechs buchstaben überhaupt zu er- wähnen , sollte auch für amade als unwürdig gelten. M fG.
Amadéam 08.07.2007 | 22:14
Sie haben recht, lieber Schiko, vielleicht hat mich die derzeitige "Allgegenwart" dieses users zu meinem Schlenker hinreissen lassen. Einen gesegneten Sonntagabend wünscht Ihnen Amadé
miaam 09.07.2007 | 13:37
Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Möglichkeit hingewiesen, die EM-Rente neuberechnen zu lassen, wenn nach dem Eintritt der Erwerbsminderung 20 Beitragsjahre (z.B. durch KEZ, WfB...) zurück gelegt wurden - vielleicht sind Sie ja noch relativ jung und haben noch viele Jahre bis zur Altersrente.... (§ 75 Abs. 3 SGB 6)
Amadéam 09.07.2007 | 16:36
Ein interessanter Gedankengang! Aber, die Erfüllung der 20- jährigen Wartezeit löst in dem von der Fragestellerin aufgeworfenen Szenario leider keinen NEUEN Leistungsfall aus. Damit wird meines Erachtens nach nichts aus der Neuberechnung incl. KIEZ und BÜZ wegen Kindererziehung. Die Geschichte mit den 20 Jahren Versicherungszeit ist nämlich für die Fälle vorgesehen, die bereits von Geburt an voll erwerbsgemindert sind, also überhaupt nie eine Chance hätten, VOR Eintritt des Leistungsfalls überhaupt die ansonsten erforderlichen 60 Monate Versicherungszeit zurückzulegen. Mal sehen, was das Expertenteam diesbezüglich ausführt.
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