Zeiten der Kindererziehung führen auch bei Frauen, die selbständig tätig sind zu Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausgeschlossen von Kindererziehungszeiten sind Selbständige nur dann, wenn sie in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgesichert sind (z.B. Ärzte). Kindererziehungszeiten werden allerdings nicht automatisch angerechnet. Es muss ein Antrag gestellt werden. Zwecks Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.