1. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Inland erfordert grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Kind geboren 1962 wurde nicht in Deutschland erzogen, so dass keine Zeiten der Kindereziehung in Deutschland zu berücksichtigen sind.
2. Beitragserstattungen vor dem 01.01.1986 (hier: Mitte 1985) führen grundsätzlich nicht zum Ausschluss einer Anrechnung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten, weil bis zum Zeitpunkt der Erstattung diese Zeiten noch nichts existierten (eingeführt 01.01.1986 bzw. 01.01.1992). Für das im Jahr 1973 geborene Kind sind somit 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten und darüberhinaus Kinderberücksichtigungszeiten anzurechnen.
Sie sollten beim zuständigen Versicherungsamt einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten stellen. Das Familienstammbuch oder entsprechende Nachweise sollten Sie mitnehmen.