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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von a.balta06.04.2015 | 14:47
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Mutter (geboren 1945) hat zwischen 1966 und 1985 in Deutschland/Hamburg sozialversicherungspflichtig gearbeitet, hat Mitte 1985 Ihre Beiträge zur Rentenversicherung, gemäß dem deutsch-türkischen Sozialabkommen auszahlen lassen und ist gemeinsam mit meinem Vater für immer in die Türkei zurückgekehrt. Sie hat 2 Kinder. Mein Bruder kam 1962 in der Türkei zur Welt und lebte seit 1969 gemeinsam mit meinen Eltern in Deutschland. Ich bin 1973 in Hamburg geboren und lebte seitdem ebenso in Deutschland. Meine Frage lautet, hätte meine Mutter trotz Auszahlung Ihrer Beiträge zur deutschen Rentenversicherung im Jahre 1985, Anspruch auf eine sofortige monatliche Rentenauszahlung bezüglich der Kindererziehungszeiten? Wenn ja, welche Formulare müsste Sie wo einreichen. Wären in diesem Falle beide Kinder vollständig anrechenbar?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Inland erfordert grundsätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Kind geboren 1962 wurde nicht in Deutschland erzogen, so dass keine Zeiten der Kindereziehung in Deutschland zu berücksichtigen sind.

2. Beitragserstattungen vor dem 01.01.1986 (hier: Mitte 1985) führen grundsätzlich nicht zum Ausschluss einer Anrechnung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten, weil bis zum Zeitpunkt der Erstattung diese Zeiten noch nichts existierten (eingeführt 01.01.1986 bzw. 01.01.1992). Für das im Jahr 1973 geborene Kind sind somit 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten und darüberhinaus Kinderberücksichtigungszeiten anzurechnen.

Sie sollten beim zuständigen Versicherungsamt einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten stellen. Das Familienstammbuch oder entsprechende Nachweise sollten Sie mitnehmen.

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10 Antworten

Falke63am 06.04.2015 | 15:31
Da das erste Kind in den beiden ersten Lebensjahr nicht in Deutschland war, gibt es für dieses Kind keinerlei Kindererziehungszeiten. Für das zweite Kind kommen evt. 2 Jahre Kindererziehungszeiten in Betracht. Da zu einer Rentenzahlung jedoch 60 Monate Versicherungszeiten erforderlich sind, müsste ihre Mutter vor einer Rentenzahlung 36 Monate freiwillige Beiträge zahlen. (ca 3024 Euro). Ansonsten besteht derzeit kein Anspruch auf Rente.
Gigiam 06.04.2015 | 18:00
Der Einwand ist berechtigt. Nur: wenn die Mutter noch bis 1985 sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat dürfte die Erstattung wohl kaum Mitte 1985 erfolgt sein. Gigi
Gigiam 06.04.2015 | 17:18
Hallo @a.balta Die Antwort von @Falke 63 ist so nicht ganz zutreffend. Für das erste Kind kommt eine Anerkennung einer Kindererziehungszeit wie von @Falke 63 geschrieben nicht in Betracht. Für das zweite Kind ist die Kindererziehungszeit für die ersten 12 Monate durch die Beitragserstattung "untergegangen", da mit der Erstattung das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden ist. Anrechenbar wäre als neue rentenrechtliche Zeit nur der 13. - 24. Kalendermonat. Damit fehlen für einen Rentenanspruch noch 48 Monate. Gigi
-/-am 06.04.2015 | 17:37
Erstattung in 1985 war aber vor Einführung der KEZ anno 1986.
Falke63am 06.04.2015 | 18:22
Erstattung in 1985 war aber vor Einführung der KEZ anno 1986.
Der Einwand ist berechtigt. Nur: wenn die Mutter noch bis 1985 sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat dürfte die Erstattung wohl kaum Mitte 1985 erfolgt sein. Gigi
Ich habe ja auch deswegen extra dazu geschrieben, dass EVENTUELL 2 Jahre anrechenbar sind, da über den Zeitpunkt der Erstattung nur Vermutungen angestellt werden können. Ausserdem sind aber auch noch sämtliche Aufenthaltstitel zu klären vor Anrechnung von Kindererziehungszeiten...
Agnesam 06.04.2015 | 20:49
Zum letzten Beitrag von @Gigi: Ich bin zwar kein DRV-Experte, aber: ja, es gab damals tatsächlich eine Sonderregelung. Nach dem "Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern" war in der Zeit vom 1.10.1983 bis 30.9.1984 für Ausländer, die in dieser Zeit das Bundesgebiet verlassen haben, die Wartefrist von 24 Monaten nicht erforderlich (§ 27c ArVNG). Dies löst aber die Antwort zur Frage der Themenstarterin nicht. Agnes
Gigiam 06.04.2015 | 19:12
Der Einwand ist berechtigt. Nur: wenn die Mutter noch bis 1985 sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat dürfte die Erstattung wohl kaum Mitte 1985 erfolgt sein. Gigi
Ich habe ja auch deswegen extra dazu geschrieben, dass EVENTUELL 2 Jahre anrechenbar sind, da über den Zeitpunkt der Erstattung nur Vermutungen angestellt werden können. Ausserdem sind aber auch noch sämtliche Aufenthaltstitel zu klären vor Anrechnung von Kindererziehungszeiten...
Zur Ergänzung meines vorherigen Beitrages: Es gab wohl in den '80 Jahren eine Sonderregelung für rückkehrwillige Ausländer die eine Wartefrist von 24 Monaten aufgehoben hat. Dies ist aber eine Frage für DRV-Experten. Gigi
W*lfgangam 07.04.2015 | 13:21
... 'türlich, solch einen sch... önen Fall kehrt man gerne vor die Haustür ;-) - trotzdem Danke für die Erwähnung der Arbeitsbienen, haben ja auch gleich die Ausländerstelle vor Ort (wie praktisch), die die Aufenthaltsverhältnisse in Symbiose ermitteln kann *g Gruß w. PS: Um Ihren weiteren beruflichen Werdegang in der DRV habe ich etwas Bedenken 8-)
schadeam 07.04.2015 | 13:42
Äh, wer war denn gleich das zuständige Versicherungsamt für Menschen, die vor 30 Jahren für immer in die TR zurück gingen? Da kommt sicher Freude beim Rathaus auf.
W*lfgangam 07.04.2015 | 14:40
Nun Schade, die an deutschen Rentenleistungen interessierte türkische Bevölkerung sich im Ursprungsland dauerhaft dort aufhaltend kann ja auch (Zitat): "Durch eine Neuorganisation des türkischen Versicherungsträgers wurde ab 1. Juli 2010 eine Dezentralisierung vorgenommen. Danach bearbeiten die Zweigstellen des türkischen Versicherungsträgers in Ihrem Wohnort Ihre Anfrage." mal ins örtliche Rathaus pilgern und dort die famosen 'Bürgerdienstleistungen' in Anspruch nehmen - kostenfrei, versteht sich ;-) Gruß w.
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