Erziehen Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, muss für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgegeben werden. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam und ist von Ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Da eine gemeinsame Erklärung von Ihnen wahrscheinlich nicht abgegeben wurde, ist vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob eine Aufhebung des Rentenbescheides nach § 45 SGB X möglich ist. Bezüglich dieser Rechtsfrage sollten Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Dieser kann dann auch feststellen, inwieweit die Kindererziehungszeiten sich bei Ihrer Rente auswirken.