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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von Witwer4424.07.2014 | 13:51
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Ehefrau (Jahrgang 1944) ist vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits vor einigen Jahren verstorben. Einen Antrag auf Witwerrente habe ich bisher nicht gestellt, weil meine Ehefrau nie gearbeitet hat und auch sonst nie rentenbeitragspflichtig gewesen ist. Wir haben jedoch 4 Kinder, die alle vor 1992 geboren sind. Meine Frage: besteht aufgrund der neuen Gesetzgebung (pro Kind jetzt 2 Jahre, zusammen also 8 Jahre für Kindererziehung) jetzt oder in Zukunft die Möglichkeit, eine Witwerrente zu beziehen? Die Pauschalregelung für Bestandsrentner trifft auf meinen Fall nicht zu, weil bisher eine Witwerrente weder gezahlt noch beantragt wurde. Bislang habe ich nur die telefonische Auskunft erhalten, dass ein Anspruch auf Witwerrente dem Grunde nach zu 12 Monaten Nachzahlung führen würde, aber hierfür würde ich zwingend 5 Jahre Beitragszeiten benötigen, und die Kinder würden nur 4 Jahre ergeben. Wäre dieser Sachverhalt anders zu beurteilen, wenn ich mir mit der Antragstellung bis zum 01.10.2014 Zeit lassen würde? Dann gilt doch in jedem Fall das "neue" Recht - würden dann aber auch hier zwei Jahre Erziehungszeiten pro Kind angerechnet werden? Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Seit dem 01.07.2014 können für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

Die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) wäre also erfüllt.

Um einen entsprechenden Antrag zu stellen, sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.

Vorab sollten Sie bereits einen formlosen Antrag stellen.

Ihre eigenen Einkünfte werden jedoch auf die Witwerrente angerechnet.

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9 Antworten

Feliam 24.07.2014 | 14:12
Wie Sie schon richtig erkannt haben, sind für die Kinder nach der neuen Rechtslage insg. 8 Jahre Beitragszeit anrechenbar. Insofern sind die Voraussetzungen für die Witwerrente erfüllt, da Ihre Frau verstorben ist, Sie (hoffentlich) nicht wieder geheiratet haben und Sie so schnell wie möglich einen Antrag stellen. Die Rente kann frühestens ab 01.07.2014 beginnen. Ob ein Betrag ausgezahlt werden kann, ist von der Höhe Ihrer eigenen Einkünfte abhängig (Arbeitsentgelt, Rente...).
=//=am 24.07.2014 | 17:48
"Wäre dieser Sachverhalt anders zu beurteilen, wenn ich mir mit der Antragstellung bis zum 01.10.2014 Zeit lassen würde? Dann gilt doch in jedem Fall das "neue" Recht - würden dann aber auch hier zwei Jahre Erziehungszeiten pro Kind angerechnet werden?" Was für ein Quatsch von manchen Laien draußen erzählt wird, ist nicht zu fassen! Die "Mütterrente" mit den verlängerten Kindererziehungszeiten gibt es ab 01.07.2014. Das hat mit einer Antragstellung im Oktober 2014 rein gar nichts zu tun. Was für ein neues Recht soll dann gelten? Die Bestandsrentner, also diejenigen, die bereits am 30.06.2014 einen Rentenanspruch mit KEZ hatten, erhalten im Herbst 2014 einen Bescheid über die Erhöhung der Kindererziehungszeiten (einen Zuschlag), rückwirkend ab 01.07.2014. Das ist aber etwas ganz anderes als das, was Sie meinen. Vereinbaren Sie einen Termin bei der DRV oder im Rathaus und stellen einen Antrag auf Witwerrente. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die bereits genannt wurden, dürften Sie ja haben.
Jonnyam 24.07.2014 | 18:22
Und ich bin immer davon ausgegangen, dass die allgemeine Wartezeit im Zeitpunkt des Todes für eine Hinterbliebenenrente erfüllt sein müßte. Und die Wartezeit von 5 Jahren ist doch wohl erst durch das neue Gesetz ab 1.7.2014 erfüllt worden, oder fragt Jonny
W*lfgangam 24.07.2014 | 19:44
Hallo Jonny, ich denke, da greift: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… und somit wäre seit 01.07.2014 die Wartezeit erfüllt. Gruß w. PS: > Um einen entsprechenden Antrag zu stellen, sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Vorab sollten Sie bereits einen formlosen Antrag stellen. Macht er doch durch die Terminabsprache zwecks Rentenantrag ...doppelt formlos hält besser ;-)
Jonnyam 24.07.2014 | 20:08
@W*olfgang, da hast du wohl Recht. Und so lese ich das - leider erst jetzt - auch eindeutig in den Auslegungsfragen: "Soll eine Hinterbliebenenrente ab 01.07.2014 beginnen, sind bei der Prüfung der Wartezeit unabhängig vom Todestag unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI zusätzliche Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Es gilt § 300 SGB VI." Man lernt doch nie aus meint Jonny
Jonnyam 24.07.2014 | 21:10
Da könnte ich Dir mit meinem immer aktuellen Gesetzestext und Verweisungen unter jedem § in die AA der Regionalträger mit Direktzugriff auf jeden § und Volltextsuche aber helfen. Ich weiß nur nicht, wohin damit. Meld Dich doch mal mit einem Fax an 0041317712538 Gruß Jonny
W*lfgangam 24.07.2014 | 20:37
Hallo Jonny, ich bin mit dem 300er auch nie so richtig warm geworden, mangels Fallzahlen. Für mich zählte eigentlich auch immer der _Versicherungsfall_. Erst seit dem Zelda (?) im Rahmen des 'verspäteten' Antrags auf 'neue' EM-Rente besonders darauf hingewiesen hat - der § steht ja auch elend weit hinten, da scroll ich mir die Finger wund ;-) Gruß w.
W*lfgangam 25.07.2014 | 15:41
Hallo Jonny, vielen Dank für das Angebot. Natürlich gehe ich auch über die (immer aktuellen) Online-Gesetzestexte, RAA, sowie maßgebend rvLiteratur ...das mit dem 'Scrollen' ist eher gedanklich gemeint, das Leichte (zu 90 % Nachgefragte) spielt sich §§-mäßig vorne ab, die Spezialitäten liegen hinten vergraben und ist eher weniger Bestandteil der täglichen Arbeit ;-) Gruß w.
W*lfgangam 25.07.2014 | 15:49
PS: was waren das noch für 'superbesch* Zeiten' als man noch den grünen Grüner-Dalichau rauf- und runter geblättert hat ...und den auch noch selber mehrmals im Jahr aktuell halten durfte - Sie dürften dafür sicher eine Azubine gehabt haben *g Gruß w.
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