Sofern Sie die Kindererziehungszeiten beantragen und keine Ausschlussgründe für eine Anerkennung vorliegen (zum Beispiel überwiegende Erziehung durch den anderen Elternteil, Auswanderung oder ausländischer Arbeitsvertrag im Erziehungszeitraum), werden für die ersten 36 Monate nach der Geburt sogenannte Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung eingetragen, es erfolgt eine pauschale Zuordnung von Rentenanwartschaften: je Monat 0,0833 Entgeltpunkte. Darüber hinaus werden von der Geburt an bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
Die Zeiten werden auf Antrag immer für bereits zurückliegende Zeiträume berücksichtigt. Eine Anerkennung für künftige Zeiten kann nicht erfolgen.