Hallo Josef,
wie Aha schon deutlich gemacht hat, ist es eher wahrscheinlich, dass die Erziehungszeiten in der Versicherung Ihrer Frau berücksichtigt werden.
Da Ihre Frau mehr als 5 Jahre Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, haben Sie auch einen Anspruch auf Witwerrente. Allerdings wird Ihre Pension auf die Witwerrente angerechnet. D.h., wenn Ihr Einkommen über 718,08 EUR (637,03 EUR in den neuen BL) liegt, werden 40 % des übersteigenden Betrags von Ihrer Witwerrente abgezogen.
Sollte der Todestag Ihrer Frau vor dem 01.01.1986 liegen oder sollten Sie erklärt haben, dass für Sie das alte Hinterbliebenenrentenrecht weiter anzuwenden ist, gelten für Sie andere Regelungen.