Kindererziehungszeiten

von
Benne

Hallo,

meine Schwiegermutter möchte nächstes Jahr in die Rente gehen.
Jetzt geht es um den eventuellen Anspruch auf Kindererziehungszeiten.
Vor 1992 geborene Kinder haben doch Anspruch auf zwei Entgeltpunkte (ab 2014).
Meine Frage: Ein Kind von ihr wurde im September 1985 geboren und verstarb 16 Tage nach der Geburt.
Hat meine Schwiegermutter für das verstorbene Kind Anspruch auf diese zwei Jahre Kindererziehungszeiten, d.h zwei Entgeldpunkte?
Wenn nein mit Verweis auf welches Gesetz mit dem Paragraphen

Ihr würdet uns sehe helfen

Besten Dank für die Bemühungen

von
Rentenschmied

Hallo,

einschlägig sind für die Zeiten der Kindererziehung die §§ 56 (Kindererziehungszeit KEZ) und 57 SGB VI (Berücksichtigungszeit BÜZ).
Erziehungszeiten gibt es nur für die tatsächliche Erziehung eines Kindes und nicht pauschal, d.h. wenn das Kind nach 16 Tage stirbt, gibt es eine Berücksichtigungszeit vom Tag der Geburt bis zum Todestag (§ 57). Eine Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI entsteht erst ab dem Folgemonat der Geburt, d.h. es entsteht nur dann eine solche Zeit, wenn die 16 Tage über einen Kalendermonat hinaus gegangen sind, Bsp. Geburt am 01.01. und Todestag 16.01. = Keine KEZ, Geburt 20.01. und
Todestag 05.02. = KEZ für den Monat Februar.
Entgeltpunkte gibt es nur für die KEZ, die BÜZ dient grundsätzlich nur der Lückenschließung und Verlängerung von "Anspruchszeiträumen" und wird bei der Rentenberechnung nicht bewertet.
In Eurem Falle also entstehen wahrscheinlich 24 Kalendermonate KEZ und 10 Jahre BÜZ für das erste Kind und evt. 1 Kalendermonat KEZ und 16 Tage BÜZ für das zweite Kind.
Für die Wartezeit der Regelaltersrente sind dies dann 24 oder 25 Kalendermonate.
Beste Grüße

von
Benne

Hallo Rentenschmied,

vielen Dank für deine schnelle und kompetente Info.
Darf ich dich nochmals dazu belästigen.

Im konkreten Fall ist das Kind am 02.09.1985 geboren und am 18.09.1985 verstorben.
1. Habe ich es richtig verstanden, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Kindererziehungszeit und daher kein Anspruch auf Rente besteht, da der Todestag noch im September und nicht im Oktober war?
2. Wie wäre der Sachverhalt wenn der Todestag im Oktober 1985 gewesen wäre?
Bestünde dann der Anspruch auf Kinderziehungszeit in voller Höhe (da 1 Kind),dh. Rente erhöht sich um ein Entgeldpunkt?
3. Meine Schwiegermutter hat also nur "Anspruch" auf Berücksichtigungszeiten in Höhe von 16 Tagen, d.h. diese Zeiten erhöhen zwar nicht die Rente, aber diese Zeiten zählen als Rentenrechtliche Zeiten (z.b. als Zeiten für die Rente für langjährige Versicherte etc.)
4. Mit Wartezeit meinst du, dass erst nach 24 Monaten ein möglicher Anspruch auf Rente besteht?

Nochmals besten Dank für deine Bemühungen

Grüße

Benne

von
Benne

Hallo Rentenschmied,

vielen Dank für deine schnelle und kompetente Info.
Darf ich dich nochmals dazu belästigen.

Im konkreten Fall ist das Kind am 02.09.1985 geboren und am 18.09.1985 verstorben.
1. Habe ich es richtig verstanden, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Kindererziehungszeit und daher kein Anspruch auf Rente besteht, da der Todestag noch im September und nicht im Oktober war?
2. Wie wäre der Sachverhalt wenn der Todestag im Oktober 1985 gewesen wäre?
Bestünde dann der Anspruch auf Kinderziehungszeit in voller Höhe (da 1 Kind),dh. Rente erhöht sich um ein Entgeldpunkt?
3. Meine Schwiegermutter hat also nur "Anspruch" auf Berücksichtigungszeiten in Höhe von 16 Tagen, d.h. diese Zeiten erhöhen zwar nicht die Rente, aber diese Zeiten zählen als Rentenrechtliche Zeiten (z.b. als Zeiten für die Rente für langjährige Versicherte etc.)
4. Mit Wartezeit meinst du, dass erst nach 24 Monaten ein möglicher Anspruch auf Rente besteht?

Nochmals besten Dank für deine Bemühungen

Grüße

Benne

Experten-Antwort

Hallo Benne,

die Ausführungen von Rentenschmied sind zutreffend. Zu Ihren weiteren Fragen verweise ich auf das Beispiel von Rentenschmied. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes und endet bei Tod des Kindes am Todestag, d. h. wäre das Kind im Oktober 1985 verstorben, so wäre für diesen Monat voraussichtlich die Kindererziehungszeit berücksichtigt worden.

Ihre Schwiegermutter sollte bereits mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten zu stellen, so dass das Versicherungskonto zum voraussichtlichen Rentenbeginn weitestgehend geklärt ist und ggf. weitere Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen usw. vorab geklärt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

von
Rentenschmied

Hallo und Mahlzeit,

wenn ein ganzes Jahr KEZ anerkannt werden kann bringt das bei der Rentenberechnung über den Daumen einen Entgeltpunkt, ein Monat KEZ also nur 1/12 Entgeltpunkt.

Wartezeit ist die Mindestzahl an rentenrechtlichen Zeiten die man zur Erlangung eines Rentenanspruches zurückgelegt haben muss. Die Anzahl und die Art der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist von der Rentenart abhängig.

Für die Regelaltersrente z.Bsp. braucht man fünf Jahre, d.h. 60 Kalendermonate, mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten oder Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich. Die vollständige Anerkennung einer Kindererziehung vor 1992 geborener Kinder, d.h. zwei Jahre tatsächlicher Erziehung, bringen hierfür 24 Kalendermonate mit Beitragszeiten.

Jetzt alles klar? Ich schließe mich den Ausführungen des Experten an und empfehle auch die sofortige Terminvereinbarung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder beim Versicherungsamt der Wohnortgemeinde um das Versicherungskonto incl. aller KEZ und BÜZ klären zu lassen, dann weiß die Schwiegermutter auch woran sie ist.

Beste Grüsse

von
Benne

Hallo,

vielen Dank für die Info.
Eine letzte Frage hätte ich noch: Wieviel Rentenanspruch würde der Mutter zustehen, wenn das Kind im konkreten Fall im Oktober verstorben wäre?

Nochmals vielen Dank

Gruß

Benne

von
_ich

0,0833 Entgeltpunkte x 32 EUR (aktueller Rentenwert West ab 07/18)
= 2,66 EUR (brutto)

von
Oberlehrer

Viel Glück bei der Klausur.

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