Hallo Andrea,
mir erschließt sich nicht ganz das Ziel Ihrer Frage. Falls Sie Ihre Kinder z. B. in Deutschland erzogen haben und für die ersten Jahre Kindererziehungszeiten bereits bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt und auch beschieden bekommen haben, werden Sie bei der Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (bei zwei Kindern, die ab 1992 geboren sind, hätten Sie schon 72 Monate erfüllt) später einen Anspruch auf Regelaltersrente genießen. Diesen Anspruch auf Rente können Sie auch geltend machen, wenn Sie ins Ausland verziehen. Ob Sie allerdings die Zeiten der Kindererziehung in Deutschland (wenn Sie diese noch nicht bei ihrer Rentenversicherung beantragt hätten) in einem andern Land überhaupt in Anspruch nehmen könnten, ist für mich zunächst einmal fraglich. Grundsätzlich bleibt Ihr Anerkennungsbescheid zu den Kindererziehungszeiten - für Sie ja ein positiver Anrechnungbescheid - gültig und eine erneute Kontenklärung würde an der bisher erfolgten Bewilligung nichts ändern. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen auf und erklären dort bitte im Gespräch, welches Ziel Sie genau verfolgen und können dann erfahren, welche Möglichkeiten es geben wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung