Das Recht nach § 208 SGB VI, bis 10.08.2010 gültig, hat sich ab 11.08.2010 geändert. Bisher (bis 10.08.2010) galt:
Die Prüfung, ob die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist, hat nach § 208 S. 1 SGB 6 zwar mit Erreichen der Regelaltersrente zu erfolgen. Nach der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger darf der Nachzahlungsantrag allerdings bis zu sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Noch früher gestellte Anträge sind abzulehnen, weil noch nicht abzusehen ist, ob die Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt wird, da nicht auszuschließen ist, dass zu den bisher anrechenbaren Zeiten noch weitere hinzukommen.
Bei einem bis zu sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellten Antrag kann die Nachzahlung ab diesem Zeitpunkt zugelassen werden, wenn keine für die Wartezeit zu berücksichtigenden Sachverhalte (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung, Zahlung von Pauschalbeiträgen, Versorgungsausgleich) vorliegen und auch nicht mehr zu erwarten sind.
Die Nachzahlungsmöglichkeit besteht nach § 208 S. 1 SGB 6 für Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
Weitere Voraussetzung für die Nachzahlung ist, dass die allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt ist. Das Nachzahlungsrecht kann somit nicht beansprucht werden, um z. B. die Wartezeit für eine Rente wegen Todes schon Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu erfüllen.
Nach § 208 S. 3 SGB 6 gilt § 209 Abs. 1 S. 1 SGB 6 nicht. Somit hängt das Nachzahlungsrecht nicht davon ab, ob aktuell eine Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Damit können insbesondere auch die Personen, die kein Recht zur freiwilligen Versicherung nach den §§ 7 und 232 SGB 6 haben (z. B. versicherungsfreie und befreite Personen, nichtdeutsche Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt im vertragslosen Ausland), die allgemeine Wartezeit erfüllen.
Über die zu erfüllenden Nachzahlungsvoraussetzungen korrespondiert § 208 SGB 6 mit § 56 SGB 6 (Anrechnung von Kindererziehungszeiten), mit den §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 SGB (allgemeine Wartezeit und hierauf anrechenbare Zeiten) sowie mit den §§ 35 S. 2 und 235 SGB 6 (Erreichen der Regelaltersgrenze). Die Nachzahlung wird durch § 209 Abs. 1 S. 2 SGB 6 auf Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an begrenzt. Die Beitragsberechnung richtet sich nach § 209 Abs. 2 SGB 6.
Wann die Regelaltersgrenze erreicht wird, ergibt sich aus den §§ 35, 235 SGB 6. Nach § 235 Abs. 2 S. 1 SGB 6 erreichen Versicherte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. In aktuellen Nachzahlungsfällen spielt die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf den Zeitpunkt der Vollendung des 67. Lebensjahres daher noch keine Rolle.
Zum nachzahlungsberechtigten Personenkreis gehören auch Versicherte, die vom 01.01.1921 bis 22.07.1944 (bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet vom 01.01.1927 bis 22.07.1944) geboren sind. Unabhängig davon, dass sie die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten von § 208 SGB 6 am 22.07.2009 erreicht haben, besteht ein Nachzahlungsrecht, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Nachzahlung (Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit) vorliegen.
Die Nachzahlung ist im Umkehrschluss aus § 208 S. 1 SGB 6 dann ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit (ggf. nach Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts) bereits erfüllt ist. Ist die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt, ist die Nachzahlung nur für so viele Monate zulässig, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.
Kalendermonate mit geringfügig entlohnter Beschäftigung und pauschaler Beitragszahlung nach § 172 Abs. 3 SGB 6 verringern den Nachzahlungsumfang, wenn sich hieraus Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SGB 6 ergeben.
Voraussetzung für die Feststellung des Nachzahlungsumfangs ist ein geklärtes Versicherungskonto. Geklärt sein müssen auch ausländische Zeiten, soweit sie im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bei der Anspruchsprüfung - hier der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - zu berücksichtigen sind.
Sofern (trotz Kontenklärung) nach Erteilung des Nachzahlungsbescheides noch weitere, auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten bekannt werden, sind die über den zulässigen Umfang hinaus nachgezahlten Beiträge nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag des Versicherten zu erstatten. Ist die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB 6 vorzeitig erfüllt und bezieht der Versicherte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, besteht kein Recht zur Nachzahlung nach § 208 SGB 6, denn die vorzeitige Wartezeiterfüllung gilt auch für den Anspruch auf Regelaltersrente.
Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für eine Beitragsnachzahlung nach § 208 SGB 6, sollten sie aus Servicegesichtspunkten sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze über diese Möglichkeit informiert werden. Dazu gehört auch die Beratung über sonstige günstige Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der Rentenversicherung und ggf. auch die Empfehlung, evtl. negative Auswirkungen der Nachzahlung auf Ansprüche außerhalb der Rentenversicherung mit der dafür zuständigen Stelle abzuklären.
Personen, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch laufend freiwillige Beiträge entrichten, sind über die Nachzahlungsmöglichkeit nach § 208 SGB 6 von Amts wegen aufzuklären, da hier ein offensichtlicher Beratungsbedarf besteht. Kann die allgemeine Wartezeit sowohl durch eine freiwillige Beitragsleistung nach § 7 SGB 6 als auch durch eine Nachzahlung nach § 208 SGB 6 erfüllt werden, hat der Versicherte eine Wahlmöglichkeit. Der Rentenversicherungsträger ist allerdings verpflichtet, den Versicherten auf günstige Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen oder ggf. zu unterstellen, dass dieser die für ihn günstigere Lösung beanspruchen wird.
Eine gesetzliche Ausschlussfrist, welche das Nachzahlungsrecht nach § 208 SGB 6 auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze begrenzen würde, besteht nicht. Demzufolge kann der Antrag auch noch zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Der Rentenversicherungsträger kann Versicherte bei der Frage, ob sie ein bestehendes Nachzahlungsrecht auch noch im fortgeschrittenen Alter (z. B. im Alter von 80 Jahren) ausüben sollen, nicht in jedem Fall abschließend beraten. Denn die Antwort hängt neben dem feststellbaren Nachzahlungsbetrag auch von der nicht absehbaren weiteren Rentenbezugsdauer ab. Als Faustregel kann hier gelten: Je geringer der erforderliche Nachzahlungsbetrag zur Realisierung des Anspruchs auf Regelaltersrente ist, desto weniger Bedeutung hat ein fortgeschrittenes Lebensalter. Wenn auch die Frage, ob eine mögliche Nachzahlung selbst bei fortgeschrittenem Alter noch sinnvoll ist, vom Rentenversicherungsträger meist nicht zu beantworten ist, kann er dem ratsuchenden Versicherten aber immerhin Zahlen zum Aufwand und Ertrag der Nachzahlung liefern und so zur Entscheidungsfindung beitragen.
Weil die Nachzahlungsmöglichkeit des § 208 SGB 6 unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Regelaltersrente zusammenhängt, ist der Antrag auf Nachzahlung als formloser Antrag auf Regelaltersrente zu werten, wenn dies zu einem früheren Beginn der Regelaltersrente führt. Umgekehrt ist der Antrag auf Regelaltersrente bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ggf. als Antrag auf Nachzahlung nach § 208 SGB 6 zu werten. Auch wenn der Rentenantrag formell keinen Nachzahlungsantrag beinhaltet, ist nach den §§ 14 und 16 Abs. 3 SGB 1 zu unterstellen, dass die (später erfolgte) Nachzahlung nach § 208 SGB 6 zum gleichen Zeitpunkt beantragt ist, wie die Regelaltersrente.
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http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Absatz 1 des § 282 SGB VI räumt Elternteilen, die vor dem 01.01.1955 geboren und für die Kindererziehungszeiten anerkannt worden sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, ein außerordentliches Nachzahlungsrecht ein, um die Voraussetzungen für die Regelaltersrente zu erfüllen. Die zum 11.08.2010 aufgehobene Vorschrift des § 208 SGB VI hatte in den Sätzen 1 und 2, bis auf die Aussage zur Alterseinschränkung, einen identischen Gesetzestext. Anträge auf Nachzahlung ab dem 11.08.2010 oder vor dem 11.08.2010, aus denen keine Rechte mehr hergeleitet werden können, sind nach § 282 Abs. 1 SGB VI zu bewerten.
Ab 11.08.2010 richtet sich die Nachzahlung nach § 282 SGB VI (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze):
(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.
Diese Änderung ist im Zuge der Änderung des § 7 SGB VI für die Zeit ab 11.08.2010 zu betrachten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI waren Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vor dem 11.08.2010) ist die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.08.2010 ohne Erfüllung der allgemeinen Wartezeit möglich. Eine spezielle Nachentrichtungsmöglichkeit, wie Sie § 208 SGB VI noch vorsah, ist daher künftig (nach Zeitablauf) nicht mehr notwendig.