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Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Frankreichaufenthalt

von Ekirlu08.01.2010 | 19:22
1703 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe meine Kinder in Frankreich erzogen und weder während dieser Zeit noch unmittelbar davor Pflichtbeitragszeiten, weswegen mir auch keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten von der DRV vorgemerkt wurden. Mein damals gemeinsam mit mir in Frankreich lebender Ehemann hat in dieser Zeit (französische)Pflichbeitragszeiten. Im § 56 SGH VI steht: "Bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten...im Ausland (gilt die Gleichstellung mit einer Erziehung in der Bundesrepublik) auch , wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche ( sind nur deutsche gemeint?) Pflichtbeitragszeiten hat...". Können eventuell doch Kindererziehungszeiten/ Berücksichtigungszeiten angerechnet werden? Mit der Bitte um Information und vielem Dank in voraus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für Erziehungszeiten in Frankreich können in Anwendung von § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, wenn entweder die erziehende Person unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung der Kinder wegen einer im Ausland (hier Frankreich) ausgeübten Beschäftigung Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat. Diese Voraussetzung (=Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung bei Beschäftigung im Ausland) kann bei einem gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten im Ausland auch von dem Ehegatten des erziehenden Elternteils erfüllt werden. Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung sind beispielsweise dann zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das Ausland entsandt wird. Da, so wie Sie mitgeteilt haben, Ihr Ehegatte keine deutsche sondern französische Pflichtbeiträge entrichtet hat, können keine Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.

1 Antworten

Schadeam 11.01.2010 | 10:54
nein, das geht bei Ihnen nicht (auch beim Ehemann sind deutsche Beiträge gemeint). Somit wäre die Vergütung der Kinder bei der Rente ein Problem des Staates frankreich.
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