Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sowie entsprechender Kinderberücksichtigungszeiten können Sie nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der BSG-Rechtsprechung beanspruchen. Die Regelung des § 56 SGB VI ist vom BSG verfassungskonform dahingehend ausgelegt worden, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Personen zu erfolgen hat, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren.Für Ihre zwei Kinder können nunmehr 4 Jahre Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Aufgrund der Anerkennung dieser Zeiten erfüllen Sie aber noch nicht die Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem jedoch erkannt und wird in naher Zukunft eine rechtliche Möglichkeit der Entrichtung von Beiträgen für diesen Personenkreis schaffen. Sie müssen sich diesbezüglich noch ein wenig gedulden.