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Kindererziehungszeiten für Ärztin

von judith12.02.2009 | 20:57
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gibt es neue Erkenntnisse in welcher Form die Kindererziehungszeiten für Ärztinnen in der DRV berücksichtigt werden, die in der Ärzteversorgung nicht entsprechend berücksichtigt werden? Wenn man 2 Kinder hat, eines vor 1992 geboren, eines danach ergeben sich somit 4 Jahre Berücksichtigungszeit, was aber noch nicht ausreicht für einen eigenen Rentenanspruch aus der DRV. Kann man diesen durch freiwillige Zahlungen oder durch freiwillige Aufstockung eines Minijobs bis zur Mindesteinzahlung von 5 Jahren zum Erwerb eines Rentenanspruchs aufstocken? Kann dies nur nach Ausscheiden aus der Ärzteversorgung geschehen (z.B. bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit)oder ist es auch während gleichzeitiger Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung möglich?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sowie entsprechender Kinderberücksichtigungszeiten können Sie nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der BSG-Rechtsprechung beanspruchen. Die Regelung des § 56 SGB VI ist vom BSG verfassungskonform dahingehend ausgelegt worden, dass die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Personen zu erfolgen hat, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren.Für Ihre zwei Kinder können nunmehr 4 Jahre Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Aufgrund der Anerkennung dieser Zeiten erfüllen Sie aber noch nicht die Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem jedoch erkannt und wird in naher Zukunft eine rechtliche Möglichkeit der Entrichtung von Beiträgen für diesen Personenkreis schaffen. Sie müssen sich diesbezüglich noch ein wenig gedulden.

1 Antworten

...am 13.02.2009 | 07:08
Ja, es können nunmehr Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten angerechnet werden. Für vor 1992 geborene Kinder gibt es 1 Jahr Pflichtbeiträge (Kindererziehungszeit) und für nach 1991 geborene Kinder gibt es 3 Jahre Pflichtbeiträge. Zusätzlich gibt es für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum Tag vor dem 10. Geburtstag eine sog. Berücksichtigungszeit (zählt aber nicht für die 5 Jahre Wartezeit). Diese können Sie jedoch nicht bekommen, wenn Sie mehr als geringfügig selbständig tätig waren. Um das fehlende Jahr für die Wartezeit zu bekommen, hilft nur ein Mini-Job, welcher NICHT in der Ärzteversorgung abgedeckt ist (also nichts mit Ihrem Beruf zutun hat) und bei dem Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Eine freiwillige Beitragszahlung ist für Sie ausgeschlossen.
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