56 Abs. 4 Nr. 3 SGB 6 in der Fassung ab 22.07.2009 regelt, dass Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung.
Es kommt allein darauf an, ob Eltern während der Erziehungszeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben und die jeweiligen Versorgungsregelungen die während der Zugehörigkeit zurückgelegte Zeit der Erziehung annähernd gleichwertig wie in der Rentenversicherung berücksichtigen. Ist das der Fall, ist die Anrechnung von Erziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgeschlossen.
Nach meinem Kenntnisstand werden Erziehungszeiten in den Versorgungseinrichtungen der Zahnärzte in allen Bundesländern nicht gleichwertig berücksichtigt, sodass eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten trotz der Zugehörigkeit zur Zahnärzteversorgung in Frage kommt.
Bitte setzen Sie sich vorab mit der für Sie zuständigen Stelle der Zahnärzteversorgung in Verbindung. Sollten Sie von dort eine (schriftliche) Bestätigung erhalten, dass dort eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Berücksichtigung nicht möglich ist, stellen Sie bei der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers einen Antrag auf Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten.