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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten im EU-Ausland trotz Teilzeit

von BST04.12.2019 | 17:10
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Hallo Zusammen, mein Mann arbeitet befristet im EU-Ausland für eine deutsche Firma, die weiter die Sozialversicherungsbeträge zahlt. Wir haben zwei Kinder und begleiten ihn. Ich habe jetzt die Möglichkeit auf lokaler Basis in Teilzeit während der Elternerziehungszeit (3Jahre) zu arbeiten. Frage: Wirkt sich die Tätigkeit im Ausland negativ auf meinen zukünftigen Rentenbetrag aus den Kindererziehungszeiten (3Jahre pro Kind) aus? In Deutschland würde während der Erziehungszeit in den ersten drei Jahren ja Pflichtbeiträge vom Bund übernommen. Viele Grüße und danke im Voraus! BSt

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo BST,

für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine [Kindererziehungszeiten:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/kindererziehungszeiten-erhoehen-die-rente.html angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist.

Darüber hinaus können Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wenn das Kind im Ausland erzogen wird und der Erziehende sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeiträge in Deutschland gezahlt werden.

Bei Erziehung außerhalb Deutschlands, aber in der EU kann die Anrechnung von Erziehungszeiten für Sie in Betracht kommen, wenn Sie unmittelbar vor Beginn oder während der Erziehung zum Beispiel eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben.

Die Anrechnung endet, sobald eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der EU aufgenommen wird.

Erziehungszeiten außerhalb Deutschlands, aber in der EU können darüber hinaus bei Eintritt des Leistungsfalls auch dann angerechnet werden, wenn Sie vor und nach der Erziehungszeit nur in Deutschland Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Voraussetzung für die Anrechnung in diesen Fällen ist jedoch, dass Sie Versicherungszeiten oder Wohnzeiten weder in einem anderen Mitgliedstaat der EU noch in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erworben haben.

Wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Rentenversicherungsträger um vollständige Sicherheit zu erhalten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W°lfgangam 04.12.2019 | 21:45
Hallo BST, so wie Sie es schildern, werden Ihnen die Erziehungszeiten im Ausland in Ihrem Rentenkonto angerechnet ...vereinfacht dargestellt: Ihr Ehemann hat auch im Ausland weiterhin Verbindung zur DRV/AG zahlt in D weiter ein, insofern werden dann auch Ihnen die Erziehungszeiten 0. - 10. Lebensjahr der Kinder angerechnet, Pflichtbeitragszeit wie Berücksichtigungszeit. Gruß w.
BSTam 05.12.2019 | 11:24
Hallo Zusammen, Vielen Dank für die Rückmeldungen. Dem Satz: Die Anrechnung endet, sobald eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der EU aufgenommen wird. entnehme ich, dass sobald ich eine Tätigkeit währen der Erziehungszeit im EU-Ausland aufnehme, die Zeiten und der Pflichtbeitrag nicht mehr angerechnet werden? D.h. die Tätigkeit wirkt sich also deutlich negativ auf mein Rentenkonto aus? Vg BST
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