Der Antwort von „Schade“ kann im ersten Teil durchaus zugestimmt werden. Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sollen Lücken in der sozialen Biographie des Erziehenden geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass sich der Erziehende, anstatt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, der Erziehung kleiner Kinder widmet. Die Erziehung von Kindern soll nicht zu einer Minderung der Rentenanwartschaft führen. Wer z.B. zwei Kinder in größerem zeitlichen Abstand zu Welt gebracht hat, der schließt somit eine sonst entstehende Lücke nach der Geburt des ersten Kindes, indem ihm diese Zeit bis zur Dauer von drei Jahren als Kindererziehungszeit anerkannt wird. Der gleiche Gedankengang ist natürlich auch für die Zeit nach der Geburt des zweiten Kindes anzuwenden. Bei einer Zwillingsgeburt, gibt es zuvor keine vergleichbare Lücke, die geschlossen werden müsste.
Durch die Zurechnungszeit wird das Erwerbsleben hochgerechnet. Eine eventuelle Differenz in der Höhe der Hinterbliebenenrente entsteht somit bei ansonsten gleichem Sachverhalt nur, wenn die Erwerbsbiographie des Verstorbenen sich unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich darstellt. Offensichtlich will der Gesetzgeber ansonsten die Zeit der Kindererziehung in der Rentenversicherung nur bis zur Höhe eines Durchschnittverdieners ausgleichen. Dies gilt zumindest so seit dem 01.07.2000, als Folge der Rechtsänderungen aufgrund des Beschlusses vom 12.03.1996 des Bundesverfassungsgerichtes, wonach eine geringere Bewertung als mit Artikel 3 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt worden ist.
Für den Fall, dass Leistungsfall die Erwerbsminderung ist, werden die Kindererziehungszeiten zwar bei der Versicherten anerkannt, aber in § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt werden.
Bei Tod ändert sich an der rentenrechtlichen Bewertung der Zeiten nichts. Lediglich der Rentenartfaktor ist bei der Witwenrente ein anderer. Allerdings werden die nach dem Tod im Verlängerungszeitraum liegenden Kindererziehungszeiten nicht mehr bei der Mutter anerkannt.
Nach der Systematik des § 56 Abs. 1 und 2 SGB VI wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil angerechnet, dem die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung ist damit entscheidend für die Anerkennung der Kindererziehungszeit. Ausschließlich in dieser Zeit können die Eltern bei gemeinsamer Erziehung über die Verteilung der Erziehungszeit disponieren. Als rechtliche Konsequenz der Erziehung und ggfs. der Dispositionen der Eltern ergibt sich die rentenrechtlich relevante Zuordnung. Eine Zuordnung, auch nicht teilweise, der Kindererziehungszeiten zum Vater ist daher in Ihrem Beispielsfall, nach Ablauf der ersten drei Lebensjahr der Kinder, nicht mehr möglich. Eine zusätzliche Lücke in der Erwerbsbiographie der Versicherten liegt aber auch hier nicht vor. Auch in diesem Fall wird das Erwerbsleben ab dem Leistungsfall durch die Zurechnungszeit hochgerechnet.