Unter der Voraussetzung, dass das Kind bereits das 4. Lebensjahr vollendet hat und - wie in den meisten Fällen - das Kind gemeinsam erzogen wurde und ausserdem durch gemeinsame Erklärung bestimmt wurde, dass die Kindererziehungszeiten rentenwirksam der Mutter zuzuordnen sind, ist eine nachträgliche Übertragung nicht möglich.
Eine Übertragung von Kindererziehungszeiten - für die Zukunft - ist nachträglich nur durch Nachweis der überwiegenden Erziehung möglich.
Bei Sachverhalten mit Kindern, die nicht älter als 4 Jahre sind, kann beliebig oft bestimmt werden, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden sollen.