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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten RV, berufsständisches Versorgungswerk

von Franziska22.07.2018 | 17:14
522 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Experten, ich bin seit über 30 Jahren in der Ärzteversorgung Pflichtmitglied und von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ich habe zwei Kinder, eines 1989 geboren eines 1995. In der Ärzteversorgung werden diese nicht berücksichtigt, ich kann mir aber die Kindererziehungszeiten bei der RV anerkennen lassen. Für das erste Kind ergäben sich 2 Jahre, für das zweite 3 Jahre sodass die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren für eine kleine Rente von der RV erfüllt wäre. Allerdings habe ich nach dem ersten Kind nach einem Jahr wieder mit 50% Stellenumfang als angestellte Ärztin weitergearbeitet, beim zweiten Kind nach 6 Monaten bis zum 3. Geburtstag des Kindes einige Nachtdienste gemacht, Verdienst jedenfalls sozialversicherungspflichtig (Beiträge zur Ärzteversorgung)aber sicher maximal nur 700€ pro Monat. Kann ich damit rechnen, dass ich für die 5 Jahre auf jeden Fall die 0,083 EP pro Monat angerechnet bekomme, da in die RV ja nichts eingezahlt wurde oder werden die EP möglicherweise gekürzt, da ich in die Ärtzeversorgung einbezahlt habe. Der Verdienst lag auf jeden Fall unter der BBG, somit müsste mindestens eine nur teilweise Aufrechnung erfolgen. Könnte es auch sein, dass dann die Mindestversicherungszeit von 5 Jahre noch nicht erfüllt wäre und ich noch fehlende Zeiten nachzahlen müsste oder werden mindestens 5 Jahre berücksichtigt ggf eben mit gekürzten Entgeltpunkten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Franziska,

grundsätzlich bekommen Sie die Zeiten angerechnet, weil diese im Versorgungswerk nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Die Mindestversicherungszeit hätten Sie also grundsätzlich auch ohne die Zahlung freiwilliger Beiträge erfüllt.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=24

Nachfolgend finden Sie den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (V0800):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0800.pdf?__blob=publicationFile&v=32

Auch ich empfehle Ihnen (nach erfolgter Kontenklärung) eine Rentenauskunft mit ergänzenden Anlagen anzufordern.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 22.07.2018 | 18:19
Hallo Franziska, Sie erhalten die 5 Jahre Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung (KEZ) in der DRV, da Ihre berufsständische Versorgung keine gleichwertige Anrechnung (überhaupt keine) in deren System vorsieht. Somit haben Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Altersrentenanspruch. Da Sie bereits während der KEZ auch wieder versicherungspflichtig beschäftigt waren, werden die Zeiten natürlich nicht doppelt gezählt. Sie erhalten die vollen rd. 5 EP für die KEZ natürlich nur dann, wenn Sie mit dem versicherungspflichtigen Entgelt die BBG nicht überschritten haben – das wird Monat für Monat verglichen, und für jedes Kind separat. Da werden bei beiden Kindern die max. EP in den 'angestellten Zeiten' schon ein wenig zu begrenzen sein. Tipp: KEZ beantragen und anschließend die Rentenauskunft vergleichen, was da an Punkten bei rausgekommen ist. Ggf. müssen Sie dann extra eine Rentenauskunft mit allen Berechnungsanlagen anfordern, um das individuell nachlesen zu können ...die DRV hat in diesem Punkt die Nachvollziehbarkeit des Berechnungsweges auf Null eingeschränkt – die Ermittlung/Rechenweg der EP bleibt (zunächst) unter 'Verschluss' ;-). Gruß w. PS: Daneben können Sie auch zusätzliche freiwillige Beiträge von jährlich gut 14T EUR in Ihr Rentenkonto buttern ...wenn das interessant sein sollte, sprechen Sie vorher mit einer Beratungsstelle/was bringts UND mit Ihrem Steuerberater/steuermindernde Vorsorgeaufwendungen/was bringts. Immerhin würden Sie von der DRV auf Ihre (unterstellte private KV) noch 7,3 % Zuschuss zur KV erhalten - einfach mal überlegen.
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