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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten Selbständige

von Kiki06.04.2014 | 17:35
7204 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich bin seit dem 25. LJ selbständig und von der Versicherungspflicht befreit. Ich habe zwei Kinder geboren und erzogen. Men Mann und ich haben uns freiwillig der Doppelbelastung Kindererziehung und Arbeit ausgesetzt. Ich habe nie freiwillige Beiträge bezahlt, jedoch aber viele Steuern. Kann ich Kindererziehungszeiten geltend machen oder würden diese bei einer Kontenklärung gestrichen werden? Mein Mann war bis zur Geburt des ersten Kindes Angestellter und pflichtversichert. Ab da an ebenfalls selbständig und nicht von der Versicherungspflicht befreit. Er hat ebenfalls nicht freiwillig eingezahlt. Wir haben es damals versäumt ihm die Erziehungszeiten eintragen zu lassen da wir von der Frist nichts wussten. Wir haben beide kein Gewerbe sondern sind freiberuflich tätig. Die BFA hat in der Vergangenheit bereits unseren Status bzgl. Scheinselbständigkeit negativ geprüft. Wie steht es nun um unsere Kindererziehungszeiten? Was raten Sie uns? Sollten wir mit einer Kontenklärung warten bis es mal wieder eine Gesetzesänderung gibt? Bei wem von uns beiden würden die Kindererziehungszeiten mehr bringen? Nebenbei, ich habe schon mehrere offizielle Berater der BFA (Hotline, InfoTerminal bei einer Aktion) als auch gemeindliche Berater dazu befragt, erhalte aber unterschiedliche Antworten von "Na klar, jede Mutter bekommt die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben nur nicht die Berücksichtigungszeiten" bis "Selbständige bekommen diese Zeiten nie gutgeschrieben". Bitte die Paragraphen zitieren, da ich wie gesagt schon einige offizielle Berater befragt habe und dementsprechend es mal selber nachlesen möchte. Vielen Dank für Ihre Geduld KiKi

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit auch bei selbständig Tätigen Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Ich rate Ihnen gemeinsam mit Ihrem Mann ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Dort können Sie auch gleich entsprechende Anträge stellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit auch bei selbständig Tätigen Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Ich rate Ihnen gemeinsam mit Ihrem Mann ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Dort können Sie auch gleich entsprechende Anträge stellen.

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16 Antworten

Kikiam 06.04.2014 | 17:37
Mein Mann war ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit. Sorry für den Tippfehler.
Merlinam 06.04.2014 | 18:18
Paragraf 56 Sozialgesetzbuch VI www.deutsche-Rentenversicherung-regional.de
Toniam 06.04.2014 | 20:02
Hallo Kiki, die Kindererziehungszeiten können euch gutgeschrieben werden, auch während der Selbständigkeit. Sie werden entweder dir oder deinem Mann angerechnet, je nachdem, wer die Kinder überwiegend erzogen hat. Wenn ihr sie zu gleichen Teilen gemeinsam erzogen habt, werden sie dir als Mutter gutgeschrieben. Die Kindererziehungszeiten sind die ersten 12 (bzw. bei ab 1992 geborenen Kindern die ersten 36) Monate nach der Geburt. Die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung gibt es bis zum 10 Lebensjahr der Kinder, diese werden euch nicht angerechnet während der Selbständigkeit. Grüße
Marieam 07.04.2014 | 06:52
Hallo Kiki, Zeiten wegen Erzeihung eines oder mehrerer Kinder wird nur angerechnet wenn die Selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Falls dies bei Ihnen oder Ihrem Mann der Fall sein sollte, müssten Sie einen Nachweis erbringen.
Marieam 07.04.2014 | 06:52
Hallo Kiki, Zeiten wegen Erzeihung eines oder mehrerer Kinder wird nur angerechnet wenn die Selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Falls dies bei Ihnen oder Ihrem Mann der Fall sein sollte, müssten Sie einen Nachweis erbringen.
KiKiam 07.04.2014 | 11:40
SGB VI § 56 Kindererziehungszeiten Wer kann mir diesen Text erklären, Ich bin und war zwar selbständig aber weder entsendet oder sonstwie international tätig. die [...] sind Bereiche, die nichts mit dem Ausschluss zu tun haben (wo erzogen, welcher Personenkreis, ...). Mich interessiert der Ausschluss. Hier der Text: (1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn ... 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. ... (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie 1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch) den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, mhm, je öfter ich das lese um so klarer wird es mir. Hätte ich gar nicht gearbeitet, wäre ich aber trotzdem der Versicherungspflicht unterlegen (oder?), hätte aber nichts zahlen müssen (da keine Einnahmen), und würde somit die Kindererziehungszeiten erhalten. Da ich aber gearbeitet habe, aber nicht versicherungspflichtig bekommen mein Mann und ich keine Zeiten angerechnet? Verstehe ich das richtig? Der Knackpunkt ist die versicherungspflichtige Arbeit? Danke KiKi
B´sonam 07.04.2014 | 14:04
"Unter gewissen Voraussetzungen" ?!?!?! Wenn der Selbständige nicht in einer berufsständischen Versorgung mit gleichwertiger Anrechnung der KEZ versichert ist, dann gibt es keine "gewissen Voraussetzungen" für die Anerkennung der KEZ...
B´sonam 07.04.2014 | 14:45
sind Bereiche, die nichts mit dem Ausschluss zu tun haben (wo erzogen, welcher Personenkreis, ...). Mich interessiert der Ausschluss. Hier der Text: (1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn ... 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. ... (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie 1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch) den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, mhm, je öfter ich das lese um so klarer wird es mir. Hätte ich gar nicht gearbeitet, wäre ich aber trotzdem der Versicherungspflicht unterlegen (oder?), hätte aber nichts zahlen müssen (da keine Einnahmen), und würde somit die Kindererziehungszeiten erhalten. Da ich aber gearbeitet habe, aber nicht versicherungspflichtig bekommen mein Mann und ich keine Zeiten angerechnet? Verstehe ich das richtig? Der Knackpunkt ist die versicherungspflichtige Arbeit? Danke KiKi
Nein, das haben Sie falsch verstanden. Sie verkomplizieren die ganze Angelegenheit ;-) Wenn -wie sie selbst sagen- keiner der Ausschlußgründe vorliegt, dann gibt es hinsichtlich der Anerkennung der Kindererziehungszeiten keinerlei Probleme. Die Antwort von Toni ist vollkommen richtig.
W*lfgangam 07.04.2014 | 23:10
Zitat von B´son anzeigenausblenden
Halllo B' son, dieses Rumgeiere in manchen Fragen/Antworten der so genannten Experten/innen geht mir auch auf den S ...agens wir mal so. Wenn nicht die Experten/innen hier zu präzisen Antworten allein auf's Rentenrecht Stellung nehmen können, wer denn dann? Sicher, schon manchmal schwer - deswegen fragen 'einfache' Versicherte hier ja (und öfters bleibt nur der Verweis an die nächste Beratungsstelle). Aber so was wie 'unter gewissen Umständen' ...ich kringel mich weg - was eine rechtssichere Auskunft, diese Person haut jeder Prüfungsausschuss ins Vorsemester zurück, oder schenkt denen die Entlassungsurkunde gratis ;-) Gruß w.
Marieam 09.04.2014 | 06:32
Hallo B'son, wenn Sie einmal ins Gesetz gucken würden (§56 Abs. 4 Nr.1 SGB VI) steht, dass "Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie während der Erziehungszeit oder unmittebar vor der Geburt Ihres Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben..." Daher habe ich also meine Weisheit.
KiKiam 09.04.2014 | 11:21
aber der Satz geht weiter ... , die aufgrund ...a) ... b) ... (kompletter Text im älteren Post) Somit ist das nicht so einfach und ich verstehe b) nicht. a) trifft auf mich nicht zu. Wenn b) auch nicht zutrifft, dann bekäme ich doch die Erziehungszeiten gutgeschrieben. Danke KiKi
B´sonam 11.04.2014 | 08:33
Zitat von Marie anzeigenausblenden
Glauben Sie mir, ich gucke des öfteren ins Gesetz ;-) Und genau deshalb weiß ich, dass man sich nicht nur einzelne Sätze rauspicken darf, sondern immer den GANZEN Gesetzestext lesen sollte... Sie zitieren hier schön den ersten Satz, lassen aber leider die folgenden Punkte a) und b) außer Betracht..... Von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten sind slebst. Tätige NUR DANN ausgeschlossen, wenn es sich um eine Entsendung (googeln sie das bitte selbst) oder um eine Regelung des zwischen- und überstaatlichen Rechts (auch das dürfen sie gerne googeln) handelt. @Richtig, es trifft weder a), noch b) auf sie zu, somit bekommen Sie die Kindererziehungszeiten. Lassen sie sich hier bitte nicht weiter durch fehlerhafte Auskünfte verunsichern.....
eine Mutteram 30.03.2016 | 11:55
Zitat von Kiki anzeigenausblenden
Hallo Kiki, ich stehe gerade vor dem gleichen Problem. Wie ist es bei Dir ausgegangen - hast Du die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen oder nicht? Falls ja, wie hast Du argumentiert?
Kikiam 19.04.2016 | 21:38
Sorry, kann leider nicht helfen. ich schiebe das Thema noch immer vor mir her. Da weder die Rente ansteht noch eine Scheidung (Versorgungsausgleich) habe ich auch keinen zeitlichen Druck eine Kontenklärung vorzunehmen. Und als freiwillig Selbständige habe ich ziemlich Respekt vor der BFA. Servus KiKi
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