In den ersten 3 Jahren nach der Geburt eines Kindes können Kindererziehungszeiten (KEZ)angerechnet werden. Die Mithilfe in der Landwirtschaft ist bei der Anrechnung von KEZ nicht zu prüfen.
Anders ist es bei Berücksichtigungszeiten, die von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres angerechnet werden können. Berücksichtigungszeiten können nur angerechnet werden, wenn die selbständige Tätigkeit (auch Mithilfe in der Landwirtschaft) nicht mehr als geringfügig ausgeübt wird. Wenn während der Berücksichtigungszeit zeitgleich Pflichtbeitragszeiten (auch KEZ sind Pflichtbeiträge) liegen, ist die selbständige Tätigkeit unbeachtlich.
Bei der Mithilfe von Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb ist neben dem vorhandenen Güterstand auch die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen entscheidend.
Solange Sie nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen i. S. d. § 8 SGB 4 arbeiten (derzeit monatliches Einkommen 400,00 Euro, wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 15 Stunden) können Ihnen Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.