Hallo,
kann mir jemand sagen, wie sich die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten auf die Kindererziehungszeiten/Kinderberücksichtigungszeiten auswirken kann?
Als Beispiel: eine dreifache Mutter ist nicht berufstätig, sondern kümmert sich "lediglich" um den Haushalt und die Kinder. Gibt es Grenzen o. ä. in welchem Rahmen sie in der Landwirtschaft des Ehemannes mitarbeiten kann, ohne dass die KeZ/KiBüZ gefährdet sind?
Schon mal vielen Dank!
Für eine mithelfende Ehefrau, also im Prinzip eine nicht versicherungspflichtige Hausfrau, gibt es keine Einschränkungen.
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Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 22.07.2009 sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung.
In den ersten 3 Jahren nach der Geburt eines Kindes können Kindererziehungszeiten (KEZ)angerechnet werden. Die Mithilfe in der Landwirtschaft ist bei der Anrechnung von KEZ nicht zu prüfen.
Anders ist es bei Berücksichtigungszeiten, die von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres angerechnet werden können. Berücksichtigungszeiten können nur angerechnet werden, wenn die selbständige Tätigkeit (auch Mithilfe in der Landwirtschaft) nicht mehr als geringfügig ausgeübt wird. Wenn während der Berücksichtigungszeit zeitgleich Pflichtbeitragszeiten (auch KEZ sind Pflichtbeiträge) liegen, ist die selbständige Tätigkeit unbeachtlich.
Bei der Mithilfe von Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb ist neben dem vorhandenen Güterstand auch die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen entscheidend.
Solange Sie nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen i. S. d. § 8 SGB 4 arbeiten (derzeit monatliches Einkommen 400,00 Euro, wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 15 Stunden) können Ihnen Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.
Für eine mithelfende Ehefrau, also im Prinzip eine nicht versicherungspflichtige Hausfrau, gibt es keine Einschränkungen.
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Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 22.07.2009 sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung.
RFn zielt hier auf einen Ausschlussgrund ab, wonach Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden können, wenn im anderen Versorgungssystem Kindererziehungszeiten gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Sind Sie als Hausfrau bei der Altersversorgung der Landwirte mitversichert, würde es sich dem Grunde nach schon um ein anderes Versorgungssystem handeln.
Nachdem aber die Alterssicherung der Landwirte keine Kindererziehungszeiten in der dortigen Altersrente berücksichtigt, ist auch der Ausschlussgrund § 56 Abs. 4 SGB 6 nicht gegeben.
Kindererziehungszeiten (KEZ) können somit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden.