Hallo Miriam,
zunächst genügt die Erklärung (V0820), in dem die Eltern übereinstimmend erklären, daß die Kindererziehungszeiten für künftige Kalendermonate (max. für bis zu zwei Kalendermonaten rückwirkend) dem Vater zuzuordnen sind. Dies ist zunächst einmal eine reine Willenserklärung.
Erst später ist dann die Anerkennung der Kinderziehungs-/Berücksichtigungszeit für die Vergangenheit über den V0800 zu beantragen. Denn erst wenn die Erziehung bereits stattgefunden hat, kann der Rentenversicherungsträger aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse über die Anrechnung als rentenrechtliche Zeit entscheiden.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam