Die Eltern sollten sich zu dieser Thematik gemeinsam bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Zeiten der Kindererziehung können grundsätzlich auch dann angerechnet
werden, wenn die Eltern während dieser Zeit einem anderen Alterssicherungssystem
angehört haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kindererziehungszeiten
in dem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleich berücksichtigt
werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.