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Kinderheimzeiten

von Weisenkind28.08.2009 | 13:16
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wurde in einem Kinderheim in der DDR betreut. Nun hörte ich, dass ich hierfür eine Entschädigung erhalten könnte. Weiß jemand etwas darüber? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich erfolgt hierfür keine Entschädigung durch die DRV.

2 Antworten

Falsches Forumam 28.08.2009 | 13:28
Bitte erläutern Sie, inwiefern Ihre Frage etwas mit der deutschen Rentenversicherung zu tun hat.
..am 29.08.2009 | 12:45
Das hier habe ich mit Hilfe von Google gefunden: Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstraße 1, 19053 Schwerin, Telefon (03 85) 5 25 27 09, Telefax (03 85) 5 25 27 44 V.i.S.d.P. Ina Latendorf Schwerin, 10. August 2009 Entschädigung für DDR-Heimkinder bei haftähnlichen Bedingungen Auch für Zeiten im Jugendwerkhof Antragstellung prüfen Vor dem Hintergrund von Bürgeranfragen weist der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bernd Schubert darauf hin, dass auch für einen Aufenthalt in einem DDR-Kinderheim ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist aber gemäß § 2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dass dort haftähnliche Bedingungen geherrscht haben. Bernd Schubert: „Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung für den Aufenthalt in einem DDR-Kinderheim besteht dann, wenn Kinder unter haftähnlichen Bedingungen leben mussten. Das gilt auch für die Unterbringung in Jugendwerkhöfen.“ Das Verfahren gliedert sich in zwei Schritte: Erst Rehabilitierung und danach Entschädigung. Auch wenn es um den Aufenthalt von Kindern in einem Kinderheim gehe, müsse im ersten Schritt eine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgen. Erst danach könne ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden. Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung ist von den Betroffenen bei dem zuständigen Landgericht zu stellen. Zuständig ist dabei das Landgericht, in dessen Bereich die damals einweisende Behörde ihren Sitz hatte. Eine Antragstellung auf Rehabilitierung ist gemäß § 7 StrRehaG noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich. Erst nach erfolgter Rehabilitierung kann der Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG gestellt werden. Der Antrag auf Kapitalentschädigung ist in unserem Bundesland direkt an das Justizministerium zu richten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 13. Mai 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung stattgegeben. Laut BVerfG soll das StrRehaG auch Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens rehabilitierungsfähig machen. Damit hob es eine vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bestätigte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, nach der bei Kinderheimen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe der DDR ohne Strafcharakter eine Freiheitsentziehung in der Regel nicht vorgelegen habe, auf und verwies sie an das OLG zurück. Beratung bieten: Die Landesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Jägerweg 2, 19053 Schwerin, Tel.: 0385 734006, E-Mail: post@lstu.mv-regierung.de Der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schloßstraße 1, 19053 Schwerin; Tel.: 0385 525 2709, E-Mail: post@buergerbeauftragter-mv.de D E S L A N D E S M E C K L E N B U R G - V O R P O M M E R N
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