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Experten-Antwort

Kinderpflegezeit

von MichaelK23.08.2013 | 19:49
6279 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hätte gern gewusst, wie rentenrechtlich die Pflege meines Sohnes durch mich als nichterwerbsmäßig tätige Pflegeperson berücksichtigt wird. Er ist jetzt 10 Jahre alt und wird durch mich seit 2004 mit Pflegestufe gepflegt. Bisher erhalte ich "Rentenpunkte" nach § 166 SGB VI. Ich habe gehört, dass ich beantragen kann, dass meine bisherigen Entgeltpunkte angehoben werden, weiß aber leider nicht genau, wie das zu verstehen ist. Danke

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 70 (3a) SGB VI:

"Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,

b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.

Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt."

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sie können den Sachverhalt bei der nächsten Kontenklärung geltend machen (z.B. mit dem Bescheid der Pflegekasse). Es genügt, wenn Sie dann immer (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Sohnes) in nachfolgenden Kontenklärungsverfahren die Nachweise einreichen. Ihnen würde auch nichts verloren gehen, wenn Sie die Zeit erst nach dem 18. Lebensjahr Ihres Sohnes geltend machen. Allerdings müssten Sie dann darauf achten, dass Sie die Nachweise auch solange aufbewahren.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Ja genau, die Pflegezeiten werden von der Pflegekasse gemeldet, aber wir sehen nicht, wen Sie pflegen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

MichaelKam 28.08.2013 | 09:47
Hallo Experte, vielen Dank für die Auskunft. Habe dazu noch eine Nachfrage. Sollte der Antrag vor dem 18. Geburtstag des Kindes gestellt werden und wird in dem Fall die Anhebung automatisch fortgesetzt, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Wie sollte die Nachweisführung erfolgen? Danke
MichaelKam 28.08.2013 | 18:56
Hallo, nochmals Dank. Da die Pflegekasse ja entsprechend Beiträge zahlt, ist der DRV eigentlich die Pflegetätigkeit bekannt. Im Verlauf sind die Beiträge seit 2004 aufgelistet.
MichaelKam 28.08.2013 | 19:48
Nachtrag: ok, könnte sein, dass die DRV nicht weiß, dass es sich um ein Kind handelt.
Deutsche Rentenversicherung
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