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Kinderzulage - muss ich einen Antrag stellen ???

von Dr.Zeto05.03.2008 | 12:26
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei der aktuellen Steuererklärung für 2007 berechnet mein Steuerprogramm mir eine höhere Rückzahlung, wenn ich keine Angaben zur Kinderzulage mache. Der Unterschied beträgt etwa 200 €. Bin ich verpflichtet einen Kinderzulagenantrag zu stellen? Was passiert, wenn ich einen Antrag stelle (die Rückzahlungsvorberechnung sinkt um rd. 200 €) und das Finanzamt stimmt dem Antrag nicht zu?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Konkrete Auskünfte in Steuerfragen können wir Ihnen leider nicht beantworten. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihr Finanzamt, einen Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein.

Allerdings können wir Ihnen mitteilen, dass der Staat Altersvorsorgesparern finanziell unter die Arme greift. Zum Beispiel mittels der Riester-Rente.

Das Förderkonzept der Riester-Rente sieht vor, dass zunächst einmal die Altersvorsorgezulage gewährt wird. Sie unterteilt sich in die Grundzulage für den Zulageberechtigten und in die Kinderzulagen für die Kinder. Diese Zulagen werden ihrem Altersvorsorgekonto gutgeschrieben.

Gleichzeitig besteht ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug (gem. §10a Abs.1 EStG) im Steuerrecht, wonach Sie Ihre Aufwendungen für die Altersvorsorge steuermindernd geltend machen können.

WICHTIG: Wollen Sie die volle staatliche Förderung erhalten, so ist es zwingend erforderlich sowohl die Zulagen als auch mittels Steuererklärung den zusätzlichen Sonderausgabenabzug zu beantragen.

Sofern Sie eine Kinderzulage erhalten haben, ist dies dem Finanzamt in der Steuererklärung auch mitzuteilen. Sie erhalten grundsätzlich die Zulage als Förderung, sollte allerdings die steuerliche Variante für Sie günstiger sein, zahlt das Finanzamt die Differenz zwischen bereits gezahlter Zulage und zusätzlicher Steuerersparnis im Lohnsteuerjahresausgleich mit aus.

3 Antworten

Happyam 05.03.2008 | 12:44
Hallo Dr.Zeto, also ich bin mir wirklich nicht sicher... habe sowas gelesen, dass es eine sog. "Günstigerprüfung" gibt. Da wird irgendwie geprüft, ob Ihr Sonderausgabenabzug günstiger ist, mit und ohne Zulage. Ist Ihr Steuervorteil danach größer als die staatliche Zulage, erhalten Sie die Diff. daraus noch extra. Aber das kann ich auch falsch gelesen haben. Ist alles so verworren... Rufen Sie doch lieber beim Finanzamt direkt an oder bei einem Steuerberater. Die können Ihnen das bestimmt besser erklären. LG Happy
nicht die Mama...am 05.03.2008 | 12:32
dann haben Sie eine wichtige Angabe weggelassen und somit mehr Geld. Vielleicht kann Ihnen ja diese Frage jemand vom Finazamt beantworten oder sogar ein Spitzensteuerberater??? Wie soll den ein Experte der Deutschen "Rentenversicherung" wissen, ob ein Kinderzulagenantrag sein muss oder nicht? Naja, vielleicht wieß das ja einer/eine der anderen User/innen... Viele Erfolg
Schiko.,am 05.03.2008 | 16:02
Verstehen Sie Spaß? Bin überrascht, dass sie keinen rat erhielten sich einen neuen computer zu kaufen. Auch hier wieder der versuch, mit einen rechenbeispiel zu dienen. 36.0 bruttoeinkommen in 2007 07.164 19,90% RV. gesamtbeitrag 04.585 64% minus AG. anteil von 03.582 verbleiben 01.003 absetzbar 03.000 höchstbetrag kranken/pflegeversicherung 00.920 pauschbetrag - pendlerpauschale 00.72 pauschbetrag sonderausgaben = gesamt 04.995 von 36.000 abgezogen 31.005 und 3.336 einkommensteuer 01.575 zusätzlich sonderausgaben riester 29.430 und 2.942 einkommensteuer. Die steuerersparnis von 394 plus soli kürzt automatisch der finanzbeamte um die kinderzulage von 138 und der grundzulage von 114 noch geltend für das jahr 2007. Natürlich, der beamte war bei der geburt ihres kindes nicht dabei, weiß also vermutlich davon nichts. Dies führt dazu, die kinderzulage wird auch auf den riestervertrag nicht überwiesen, enstprechend höher fällt ihre eigenleistung aus. Insofern ist das wort günstigerprüfung nicht passend. Jedoch anzuwenden bei den abzugsbeträgen(siehe oben) mit 1003 und 3.000. Wären es rechnerisch nur 803 plus 3.000 be- rücksichtigt der beamte den bis 2004 geltenden höchstbetrag von 4002 vh. , sinngemäß 2001 E, für einzelperson. Sie haben als keine auswahlmöglichkeit, wird aber kein antrag auf kinderzulage gestellt, schneiden sie sich ins eigene fleisch. Mit freundlichen Grüßen.
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