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Experten-Antwort

Kinderzuschlag auf große Witwenrente

von Rudolf Hässler06.01.2011 | 16:37
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wann wir nach neuem Recht auf die große Witwenrente ein sog. Kinderzuschlag gezahlt ? Wie lange wird dieser max. gezahlt ?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.01.2011 | 09:21

Wenn Sie ein Kind bis zum 3. Lebensjahr erziehen, erhöht sich Ihre Witwenrente um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem 4. Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners. Überschreitet Ihre Witwenrente zusammen mit dem Zuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt. Bei der gr. WWRT erhalten Sie für das erste Kind

(3 Jahre erzogen) 54,39 und für jedes weitere Kind 27,20 EUR. Der Zuschlag wird solange gezahlt, wie die WWRT läuft.

Experten-Antwortam 07.01.2011 | 11:03

Der Zuschuss wird gekürzt, wenn der Tod in den ersten 3 Jahren eintritt. Den höchsten Zuschuss, gibt es, wenn die Kinder mindestens schon 3 Jahre alt sind, wenn der Ehepartner stirbt!

Experten-Antwortam 11.01.2011 | 07:11

"W*lfgang" hat recht, es gibt immer für das erste Kind 54,39 und jedes weitere Kind 27,20 EUR Zuschlag, auch wenn der Verstorbene in den ersten 3 Jahren des Kindes stirbt!

Sorry!

5 Antworten

Knut Rassmussenam 06.01.2011 | 18:11
... die Zuschlagsentgeltpunkte wegen Kindererziehung meinen, die gibt es auch bei der kleinen Witwen/Witwerrente und für die gesamte Rentendauer. Werden weitere Kinder nach den Tod erzogen (die müssen nur Kinder des/der Hinterbliebenen sein), gibt es sogar später noch mehr Rente.
RFn am 06.01.2011 | 18:43
Unter "Kinderzuschlag" habe ich im SGB VI folgenden § gefunden: § 78a SGB VI - Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten (Fassung ab 01.01.2002) (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören. (§ 56 Abs. 4 SGB VI zählt auf, wer keinen Anspruch auf KEZ/BÜZ hat, z.B. Beamte oder bei Kindererziehung im Ausland) ---------------------------------- § 264b SGB VI Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten (eine Sonderregelung zum § 78a) (1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. (2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. -------------------------------------------------------------
W*lfgangam 06.01.2011 | 19:32
Hallo Rudolf Hässler, diesen Zuschlag gibt es für die Kinder, die im Rentenkonto des Überlebenden angerechnet sind. Das müssen also keine gemeinsamen Kinder sein, die können aus Vorehen oder anderen 'Kontakten' stammen. Der Zuschlag ist Bestandteil der Rente, so lange diese läuft. In Euro sind das 54,40 für das erste Kind und 27,20 für jedes weitere Kind (Westwerte). Eine Begrenzung gibt es auch, so darf die mit diesen Zuschlägen erhöhte Witwen- (gilt auch für die Witwer-) Rente nicht höher sein, als 100 % der Rente des Verstorbenen selbst ...und zwar vor Kürzung durch eigenes anzurechnendes Einkommens. (Den eigentlichen Kinderzuschlag, nicht den hier nur so genannten) gibt es schon lange nicht mehr. Wird zwar regelmäßig im Antragsverfahren noch abgefragt, dürfte aber nur noch in Form von nanoskopischen Dosierungen eine Rolle spielen - hing mit dem früheren Renten-Zuschlag zum Kindergeld bis Anfang der 80er Jahre zusammen.) Gruß w.
Bluesyam 07.01.2011 | 10:30
Ich muss nochmal nachfassen: Gibt es den Zuschlag (gesamte Dauer der WR)nur, wenn der Todesfall in den ersten 3 Jahren der Kindererziehung eintritt - oder komnmt es darauf an, dass das Kind 3 Jahre erzogen wurde. Was ist, wenn der Todesfall im ersten Babyjahr eintritt ?
W*lfgangam 07.01.2011 | 16:15
Hallo Rudolf Hässler, die richtige Antwort bei Tod des Ehegatten vor Ablauf der 3 Jahre der Erziehung des Kindes finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… "Sind der Witwe oder dem Witwer die Kinderberücksichtigungszeiten bis zum Tod des Versicherten zugeordnet und erfolgt die Erziehung des Kindes am Todestag des Versicherten durch die Witwe oder den Witwer, sind bei der Berechnung des Zuschlags die vollen 36 Kalendermonate zu berücksichtigen. Es werden somit die bis zum Tod des Versicherten zugeordneten Kalendermonate nach § 78a Abs. 1 SGB 6 und zusätzlich die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verbleibenden Kalendermonate nach § 78a Abs. 2 SGB 6 berücksichtigt " Gruß w.
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