Eine Person erzieht während ihrer ersten Ehe ein Kind für 3 Jahre. Dann stirbt der Ehepartner. Die Person erhält Witwenrente mit Kinderzuschlag nach §78a. Später heiratet sie wieder, erzieht während ihrer zweiten Ehe wieder ein Kind für 3 Jahre, und wieder stirbt ihr Ehepartner und sie erhält wieder Witwenrente mit Kinderzuschlag. Nach §46 Absatz 3 lässt sie zudem wieder ihre alte Witwenrente aufleben.
Wieviel Kinderzuschlag erhält sie nun jeweils für ihre zwei Witwenrenten?
Interessant sind für mich vor allem:
- Gilt die Einschränkung "0,1010 EP für die ersten 3 Jahre" (§78 Absatz 1) pro Rente, erhält sie also in jeder der beiden Renten für das Kind diesen höheren Wert?
- Erbringt das Kind aus erster Ehe auch einen Kinderzuschlag für die Rente aus der zweiten Ehe?
Und ist es möglich, die Lösungen mit Quellenangaben zu belegen? Die schönste Lösung ist weniger wert, wenn ich sie nicht belegen kann.