Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Motou,
grundsätzlich werden Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten den Versicherungszeiten der leiblichen Mutter zugeordnet. Durch eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung dieser Zeiten kann auch eine Anerkennung beim Vater erfolgen. Diese Anerkennung wirkt sich allerdings nicht auf die Höhe Ihrer laufenden Erwerbsminderungsrente aus. Zeiten, die nach Rentenbeginn zurückgelegt worden sind, wirken sich erst auf einen späteren Leistungsfall (Altersrente oder Hinterbliebenenrente) aus.
Ob sich die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten rentensteigernd auf einen späteren Leistungsfall auswirken, kann ohne Informationen über Ihr Versicherungsleben sowie Kenntnis der zum späteren Leistungsfall geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht beurteilt werden.
Sollte bei Ihrer Rente für die Pflegeversicherung noch nicht der Beitragsabzug i.H.v. 1,95 % aufgrund von Elterneigenschaft berücksichtigt sein, so müssen Sie noch eine Fotokopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger senden.
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