Zunächst einmal vorweg: Sicher hat die Krankenkasse ein Interesse daran, dass frühzeitig die Dinge geklärt sind. Wohl aber entscheiden die Rententräger selbständig. Die Vorstellung einer Krankenkasse zur Erwerbsminderung wird dabei letztendlich nur ein Baustein unter vielen sein.
Mit dem Schreiben der Krankenkasse werden Sie zwar in Ihren sogenannten Gestaltungsrechten eingeschränkt, aber auch nur aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist einen Rehaantrag zu stellen. Ersatzweise dürften Sie gleich Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. So zumindest der Inhalt von § 51 SGB V kurz zusammengefasst. Da Sie selbst bereits der Aufforderung mit Ihrem Rehaantrag vorgegriffen haben, handelt es sich hier um eine nachgeschobene Aufforderung, die meines Wissens nach von den Rententrägern unterschiedlich behandelt wird. Mal wäre sie also beachtlich und mal nicht; mal hätten Sie tatsächlich Einschränkungen hinzunehmen und mal nicht. Fragen Sie bitte bei Ihrem Rententräger nach, wie er mit dem Schreiben der Krankenkasse umgeht.
Offensichtlich liegt ja aus Sicht Ihres Rententrägers aktuell eben noch keine Erwerbsminderung vor, sonst würde Ihnen die Rentenversicherung ja keine Reha mit dem Gedanken an einen erfolgreichen Abschluss gewähren. Diese müssten Sie zunächst durchführen. So lange passiert nichts. Im Abschlussbericht zur Rehamaßnahme erfahren Sie dann, welcher Weg weiter vorgezeichnet ist: Kann eine Erwerbsminderung anerkannt werden oder nicht? Vorher wird es aufgrund Ihrer geschilderten Beeinträchtigungen keine Klarheit geben. Dennoch wären manchmal weitere medizinische Ermittlungen notwendig. Sowie in der Regel ein Rentenantrag von Ihnen. Das braucht alles seine Zeit.
Und selbst dann bliebe die Krankenkasse außen vor, wenn Sie wieder arbeiten gehen würden.
Neben einer Beschäftigung dürfen Sie auch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben; Ihr Einkommen würde auf die Rente im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96 a SGB VI angerechnet.
Anders wäre es wieder bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II: auch die Agentur für Arbeit hat die gleichen Möglichkeiten wie die Krankenkasse, in § 125 SGB III geregelt (Nach dem Recht der Arbeitsverwaltung ist nur derjenige arbeitslos, der auch arbeiten kann.).
Eine Verwirkung der Erwerbsminderung kann meines Erachtens nur bezüglich des Rentenbeginns eintreten (In der Regel abhängig vom Rentenantrag). Die Erwerbsminderung an sich stellt allerdings auf die Einschränkungen im Erwerbsleben ab und die liegen stets unabhängig von einem Rentenantrag vor.