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Experten-Antwort

KK-Beitragspfllicht bei Direktversicherung

von Andrea Heyer09.11.2011 | 15:22
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nach der Rechtsprechung darf eine KK bzgl. einer betrieblichen Direktversicherung auf den nach Ausscheiden aus dem Betrieb privat weiter gezahlten Teil keine Beiträge verlangen, sofern der Vertrag auch auf den Verbraucher umgeschrieben wurde. Darf die KK in diesem Zusammenhang bei freiwillig in der KK versicherten Rentnern dann den nicht beitragspflichtigen Teil als sonstige Einkünfte deklarieren und nun wiederum darauf Beiträge berechnen?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen des Krankenversicherungsrechts nicht positionieren kann.

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7 Antworten

Tjaam 09.11.2011 | 15:51
Tja, das kann ihnen nur die Krankenkasse sagen. Sicher nicht der Experte des Rentenforums. Tststs.....
Uuuuupsam 09.11.2011 | 17:30
Im Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge - gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge - sowie zur Rehabilitation stellen. Zu Fragen der Krankenversicherung: http://www.krankenkassenforum.de/
Andrea Heyeram 10.11.2011 | 07:40
Da es um betriebliche Altersvorsorge bzw. um eine Betriebsrente geht, war ich davon ausgegangen, dass es darauf im unabhängigen Altersvorsorgeforum vom Experten auch eine Antwort geben könnte...
...am 10.11.2011 | 08:08
Falsch; es geht um die Frage, ob für diese Leistungen Beiträge zur KV und PV zu zahlen sind und DAS betrifft das Rechtsgebiet der KK...
blödam 10.11.2011 | 12:23
schlecht sieht es für freiwillige Mitglieder aus, denn dann ändert sich nix, weil die Kasse den eigentlich freien Teil als "sonstige Einnahme" mit Beiträgen belegt. Sch...e!
Bäram 10.11.2011 | 09:43
Wer über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen hat (Direktversicherung), spart Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wird die Versicherung allerdings ausgezahlt, verlangt die Krankenkasse davon Beiträge. Was gilt aber, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Versicherung weitergeführt und selbst die Beiträge aus seinem bereits versteuerten und sozialversicherten Einkommen bezahlt hatte? Einmal Betriebsrente, immer Betriebsrente? Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sollte das keine Rolle spielen. Einmal Betriebsrente, immer Betriebsrente, so kann man diese Rechtsprechung auf eine griffige Formel bringen. Selbst wenn nur der erste Beitrag vom Arbeitgeber bezahlt wurde und alle weiteren vom Arbeitnehmer allein, sollte danach die Zuordnung als Betriebsrente bestehen bleiben und dadurch die Beitragspflicht nach § 229 SGB V entstehen. Wer ist Versicherungsnehmer? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden, dass es so nicht geht (Verfahren 1 BvR 739/08, Beschluss v. 6.9.2010 und 1 BvR 1660/08, Beschluss v. 28.8.2010). Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch Versicherungsnehmer der ehemals vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung werde. Dann ist ein Teil der ausgezahlten Versicherung nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anzusehen. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer werde der Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst, meint das BVerfG. Deshalb ist bei der späteren Leistung aus diesem Vertrag der Teil nicht beitragspflichtigt, der auf die zeitliche Phase der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers entfällt. Praktische Konsequenzen Noch unklar ist, ob die Krankenkassen die Entscheidung des BVerfG so akzeptieren und umsetzen. Erste Reaktionen zeigen noch eine gewisse Unsicherheit, auch weil das BVerfG in einem der beiden Fälle das Verfahren an das BSG zurückverwiesen hat. Die Grundaussage des BVerfG ist aber eindeutig und so sieht es wohl auch der GKV-Spitzenverband, der wohl jedenfalls für Direktversicherungen eine Befolgung der neuen Grundsätze empfiehlt. Das bedeutet für den einzelnen Versicherten, dass ein Beitragserstattungsanspruch auf die zu Unrecht entrichteten Beiträge besteht, wenn eine Direktversicherung von ihm selbst als Versicherungsnehmer weitergeführt wurde. Dieser Anspruch sollte schriftlich unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG an die Krankenkasse gerichtet werden, möglichst mit einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens, dass die Versicherung im eigenen Namen fortgeführt und welcher Prämienteil vom Versicherten selbst gezahlt wurde.
Michlam 10.11.2011 | 11:24
Wie sieht es mit einer Direktversicherung aus wo der Arbeitgeber die Beiträge bezahlt und die Versicherung auf die Firma gelaufen ist und dann gerichtlich entschieden wurde, dass diese dem Arbeitnehmer zusteht?
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