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Experten-Antwort

KK bescheinigt KG bis 22.06.11 obwohl rückwirkend zum 1.4,.11 volle EMR zuerkannt wurde

von Ulrike Greven04.02.2012 | 16:24
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Hallo, mein Mann bezieht nun volle EMR seit 1.4.11. die KK hat heute aber eine Bescheinigung zugestellt, in der eine KG-Zahlung bis 22.06.11. bescheinigt wurde für das Finanzamt. die interne Verrechnung lief letztes Jahr. Wie muss ich nun versteuern? KG bis 22.06. angeben und Rente ab 01.07. als die monatlichen EMR-Zahlungen anfingen oder KG bis 31.03. und ab 1.4. Rente. Hoffe, mir kann jemand helfen. Danke und lg Ulrike

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Krankengeld und Versichertenrente sind grundsätzlich als Einkommen bei der Steuer anzugeben. Nur die tatsächlich erhaltene Leistung ist "zugeflossen" und unterliegt der Besteuerung. Das Krankengeld wurde nachträglich zur Rente gemacht. Da wir keine Steuerberatung durchführen dürfen, verweisen wir an den örtlichen Lohnsteuerhilfeverein. Konkrete Fragen werden auch direkt beim Finanzamt beantwortet!

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7 Antworten

Ulrike Grevenam 04.02.2012 | 16:42
Ja, KG wurde bis 22.06. gezahlt. Der Rentenbescheid kam im Juli und der Rentenbeginn wurde rückwirkend auf den 1.4 angesetzt.
Claire Grubeam 04.02.2012 | 16:37
KG bis 22.06.2011 angeben und Rente ab 23.06.2011, als die monatlichen EM-Rentenzahlungen tatsächlich anfingen. Die Krankenkasse hat das schon richtig in den Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt eingetragen. Sie haben ja vermutlich das höhere Krankengeld auch über den Rentenbeginn hinaus bezogen. Die Erstattung erfolgte dann nur bis zur vermutlich niedrigeren Rentenhöhe. Vom Rentenversicherungsträger erhalten Sie einen entsprechenden Nachweis ebenfalls (auf Anforderung).
Ulrike Grevenam 04.02.2012 | 23:02
Danke Anna, das verstehe ich jetzt besser. ich fand es eben immer seltsam, dass die ERstattung von Rente an die KK nicht berücksichtigt wird. lg Ulrike
Annaam 04.02.2012 | 21:47
Das, was Sie tatsächlich erhalten haben, also erhaltene Rentenzahlung + erhaltenes Krankengeld abzüglich erstattetem Krankengeld. Und aufpassen beim Bescheid: Bei mir hatte der Finanzbeamte trotz exakter Aufstellung auf Extrablatt und Belegen die Rückzahlung nicht abgezogen (bzw. erst nach Einspruch).
DarkKnight RVam 06.02.2012 | 07:34
Hallo Ulrike, ich lese wieder mal viele schlaue Kommentare....aber das Richtige habe ich noch nicht gelesen......grmph*#@#* Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z. B. auf Krankengeld) rückwirkend ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen. Bedeutet, dass erstattete Krankengeld gilt als Rentenzahlung...... 8)
Arthuram 06.02.2012 | 09:38
Ihre Art und Weise wie Sie sich hier äußern ist mittlerweile unerträglich. Kommen Sie mal runter von ihrem hohen Ross. Hochmut kommt vor dem Fall.
DarkKnight RVam 07.02.2012 | 09:43
@Arthur: "Wollen Sie geholfen werden" oder wollen Sie unwichtige Dinge lesen, die den Fragestellenden nicht weiterbringen. Warum wird nicht einfach immer die Frage beantwortet, die gestellt wurde? Das hat mit hohem Ross nichts zu tun....
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