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Experten-Antwort

klage + weiterbewilligung

von mutti10.11.2014 | 17:13
1711 Ansichten
8 Antworten

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hallo, habe da mal ne frage: klage gegen befristeten rentenbescheid läuft. rentenbefristung endet in 4 monate, kann ich nun paralell zur klage einen antrag auf weiterbewilligung der rente( R120) stellen, oder muss erst die klage entschieden sein? vielen dank im vorraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo mutti,

unabhängig vom Klageverfahren kann ein Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung gestellt werden.

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7 Antworten

KSCam 10.11.2014 | 17:42
Na das "Problem" haben Sie sich aber selbst eingebrockt....... Sie können die Klage zurückziehen, den Verlängerungsantrag stellen und wenn die Rente wieder nur befristet gewährt wird, erneut klagen (und dieses Spiel dann in 2 oder 3 Jahren wiederholen). Auch so kann man die Verwaltung und die Gerichte beschäftigen - ist zwar in meinen Augen relativ sinnfrei, aber des Menschen Willen ist bekanntlich sein Himmelreich.
muttiam 10.11.2014 | 17:54
hallo ksc, danke für ihre antwort aber nicht ich hab mir dass eingebrockt sonder die rv, denn die hat ja letztlich sinnfrei, trotz vorliegende selbseingeholte gutachten ,die keinerlei besserung der leistungsfähigkeit bescheinigen so entschieden. aber nun gut ,wenn verwaltungen beschäftigt werden wollen muss ich dass halt so machen:-)
Jonasam 10.11.2014 | 18:08
Hallo. sie können den Weitergewährungsantrag stellen.Die Klage läuft dann paparallel weiter. Eine Rücknahme der Klage ist nicht erforderlich. MfG Jonas
GroKoam 10.11.2014 | 21:02
Und immer sind die Anderen Schuld.
muttiam 10.11.2014 | 22:39
hallo jonas, danke für deine antwort, kann man dass irgendwo nachlesen bzw. gibt es da irgendwo rechtsmittelverordnungen oder gestze im sozialrecht?
§§-Reiteram 11.11.2014 | 06:49
§ 96 SGG könnte da zum Tragen kommen: (1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ansonsten gibt es keine Vorschrift, die dieses Vorgehen "verbieten" würde. Möglicherweise ist das Klageverfahren bis zum Auslaufen der Rentenbewilligung nicht entschieden. Wenn es irgendwann danach dazu kommen sollte, dass das Gericht die Klage abweist, weil es zu der Ansicht gelangt ist, dass eine befristete Rentenzubilligung rechtens war, sollten Sie nicht erst dann, wenn das Urteil rechtskräftig ist, die Weiterzahlung beantragen. Das würde sich zwar inhaltlich nicht widersprechen, es würde nur sehr viel Zeit verloren gehen. Beide Verfahren dürfen und sollten also parallel laufen.
muttiam 12.11.2014 | 05:48
danke an §§-reiter und experte für die antworten, dann werde ich den weitergewährungsantrag stellen und hoffe dass dieser dann auch paralell zur klage bearbeitet wird.
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