Hallo Carmen,
Anspruch auf große Witwenrente besteht, wenn die Witwe oder der Witwer entweder
- mindestens ein Kind unter 18 erzieht (vereinfacht gesagt, das Kind mit im Haushalt lebt) oder
- erwerbsunfähig ist oder
- die Altergrenze der großen Witwenrente erreicht hat.
Die Altersgrenze richtet sich nach dem Todesjahr: In diesem Jahr liegt sie bei 45 Jahren und drei Monaten und ab 2029 dann dauerhaft bei 47 Jahren.
Für Sie heißt das, dass derzeit aufgrund der minderjährigen Kinder ein Anspruch auf große WR bestehen würde und dass die Altersgrenze auf jeden Fall auch vor dem 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes erreicht wird. Für Sie beide kommt also eine kleine Witwenrente gar nicht mehr in Frage.