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Experten-Antwort

Kleingewerbe bei Rente mit 63

von Ronny5205.02.2015 | 15:16
1580 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich gehe demnächst in Rente und betreibe nebenberuflich ein Kleingewerbe. Nun ist es ja theoretisch so, daß derzeit monatlich 450,--EUR und zweimal 900,--EUR Zuverdienst gestattet sind. Wie wird nun der monatliche steuerrechtliche Gewinn ermittelt? Werden da aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch 12 geteilt oder ist irgendeine exakte monatliche Aufschlüsselung erforderlich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ronny52,

Tester hat Ihnen schon die richtige Antwort gegeben.

Nochmal kurz zusammengefasst:

- Das monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft wird grundsätzlich ermittelt, indem der Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid durch die Anzahl der Monate geteilt wird, in denen die selbständige Tätigkeit bestand.

- Das zweimalige Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze ist hierbei n i c h t möglich.

- Auf Antrag kann man das zweimalige Überschreiten in Anspruch nehmen, wenn man für jeden einzelnen Monat das Einkommen durch entsprechende Unterlagen belegen kann.

- Der Betrag aus den einzelnen Monaten muss mit dem Gesamtjahresbetrag aus dem Einkommensteuerbescheid übereinstimmen.

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2 Antworten

Testeram 05.02.2015 | 17:00
Grundsätzlich wird der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn durch die Anzahl der Monate geteilt, in welchen das Gewerbe bestand (bei Selbständigen liegt nicht immer eine aktive Ausübung vor, deshalb "bestand"). Bei dieser pauschalierten Betrachtung besteht nicht die Möglichkeit, die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zulässig bis zum Doppelten zu überschreiten. Um die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens bis zum Doppelten der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze in Anspruch zu nehmen, ist eine mtl. Ermittlung / Aufzeichnung (zum Beispiel Gewinn- und Verlustrechnung, Bescheinigung des Steuerberaters o.ä.) erforderlich und entsprechend wären die mtl. Einkünfte geltend zu machen (Vorlage an Rentenversicherung, wenn der Steuerbescheid ebenfalls dort eingereicht wird). Die Gesamtsumme der mtl. bescheinigten Einkünfte sollte natürlich wieder der im Steuerbescheid ausgewiesenen Summe entsprechen. Bei einem Nachweis der mtl. Einkünfte verbleibt es in dem betrachteten Jahr dabei, ein Wechsel in die pauschale Betrachtung wäre dann wieder im Folgejahr möglich.
Ronny52am 06.02.2015 | 09:18
Erstmal danke für die schnellen Antworten. Ist ja wirklich nur ein Kleingewerbe (Kalender im Eigenverlag). Wenn das Einkommen aber strikt monatlich ermittelt würde, hätte mich das vor ein Problem gestellt. Beispiel: Im Januar läßt man für 3000,--EUR drucken, im Dezember verkauft man für 3200,--EUR. Übers Jahr 200,--EUR Gewinn, aber im Dezember massive Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Ist jetzt natürlich etwas stark vereinfacht dargestellt. Hätte ich die Sache aufgeben müssen, was zwar keine Katastrophe, aber schade gewesen wäre.
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