Hallo Tøre,
ob und welche Voraussetzungen für eine Rente von Ihrem Bruder erfüllt werden, ist hier leider nicht feststellbar. Dazu fehlen schlichtweg die benötigten Angaben. Um genaueres über die zu erwartenden Rentenansprüche und Rentenhöhen zu erfahren sollte Ihr Bruder eine entsprechende Rentenauskunft bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.
Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten als Strafgefangener bleibt jedoch festzuhalten, dass sich diese nach aktueller Rechtslage nicht rentensteigernd oder gar anspruchsbegründend auswirken.
Strafgefangene unterliegen nach § 41 Abs. 1 StVollzG grundsätzlich der Verpflichtung, eine ihnen zugewiesene, ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Wird ihnen von der Strafvollzugsbehörde im Rahmen ihrer Arbeitspflicht eine "wirtschaftlich ergiebige Arbeit" (§ 37 Abs. 2 StVollzG) zugewiesen, sind sie trotz eines Anspruchs auf (geringes) Arbeitsentgelt (§§ 43, 200 StVollzG) nicht innerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Nur eine freiwillige, in der Regel auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbrachte nichtselbständige Arbeit ist eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. § 41 Abs. 1 StVollzG begründet jedoch in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 3 GG ein öffentlich rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, welches die Annahme einer freiwilligen Beschäftigung ausschließt. Den für den hier beschriebenen Personenkreis bestehenden Ausschluss aus der Sozialversicherung befand das BSG in seiner Entscheidung vom 23.03.1994 (B 5 RJ 14/93) als verfassungsgemäß. Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Problematik der Gefangenenentlohnung und der Einbeziehung von Gefangenen in die Kranken- und Rentenversicherung befasst und mit Urteil vom 01.07.1998 es für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, Strafgefangene nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.