Hallo M,
hier machen Sie sich unnötige Sorgen.
Sie haben keine Beiträge „unterschlagen“. Soweit Sie aktuell nicht im Bergbau beschäftigt sind, gelten für Sie auch nicht die beitragsrechtlichen Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ohnehin ist für die korrekte Beitragsabführung allein Ihr Arbeitgeber verantwortlich und müsste bei evtl. Fehlern prinzipiell auch allein die entsprechenden Konsequenzen tragen.
Sie müssen sich auch nicht zu einem anderen Rentenversicherungsträger „ummelden“. Die DRV Knappschaft Bahn See ist nämlich bereits dann zuständiger Rentenversicherungsträger, wenn ein (1) Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde. Auch müsste eine solche „Ummeldung“ niemals vom Versicherten selbst initiiert werden.
Aus den höheren Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich regelmäßig auch entsprechende höhere Rentenansprüche und ggf. ein besonderer Altersrentenanspruch. Allerdings besteht hier kein Wahlrecht. Welche Tätigkeiten und Bereiche in den Zuständigkeitsbereich der Knappschaft fallen, ergibt sich zwingend aus den §§ 133 und 134 SGB VI.