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Experten-Antwort

Kollision von Rente und Pension

von Gerd13.11.2010 | 12:34
2456 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, ich werde als Beamter wg. Dienstunfähigkeit vorzeitig in Ruhestand geschickt. Was passiert in diesem Fall mit meinen in Vorbeamtenzeit erworbenen Ansprüchen? Beim Ausscheiden mit 65 wäre die Sachlage klar, die Rente würde angerechnet. Ich bin aber gerade mal 50, besteht Anspruch wg. Berufsunfähigkeit? Falls nicht, wann muß denn ein Rentenantrag gestellt werden? Oder besteht die Möglichkeit einer Auszahlung der Beiträge? MfG Gerd

1 Experten-Antwort

3 Antworten

KSCam 13.11.2010 | 13:14
Wenn Sie vor Ihrer Verbeamtung mindestens 60 Monate Beiträge zur DRV haben, können Sie sich diese Beiträge nicht erstatten lassen. Haben Sie weniger als 60 Beiträge wäre eine Beitragserstattung möglich oder Sie zahlen noch soviele freiwilligen Beiträge bis Sie 60 Monate voll haben. Nun zu den Rentenansprüchen: Bei 60 Beitragsmonaten haben Sie mit 65+ den Anspruch auf Regelaltersrente. Eine Erwerbsminderungsrente scheidet aus, weil Sie die dafür nötigen Bedingungen (in den letzten 5 Jahre 3 Jahre Pflichtversicherung, bzw. ein seit 1984 lückenloses Versicherungskonto) als Beamter wohl nicht aufweisen. Somit erhalten Sie von der DRV keine vorzeitige Rente. Daher ist es auch unsinnig einen Rentenantrag zur heutigen Zeit zu stellen.
Wolfgang Klattam 15.11.2010 | 15:44
bei vorzeitiger DIENSTUNFÄHIGKEIT und Versicherungszeiten von mind. 60 Monaten in der DRV bitte den § 14a Beamtenversorgungsgesetz beachten. danach wird u.U. die Pension um 1% je 12 Monate Anspruch aus der DRV erhöht, längstens bis zum 65.Lj, dem Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen RV
-_-am 15.11.2010 | 23:56
Von der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es da nichts zu beachten. Die Beitragserstattung ist möglich, falls die kleine Wartezeit (60 KM) nicht erfüllt ist. Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist nach der Rechtslage seit 11.08.2010 ebenfalls möglich. Alle anderen Folgen müssen beim Dienstherrn bzw. dessen Personalstelle oder Pensionsregelungsbehörde erfragt werden. Die Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie - wegen Krankheit oder Behinderung teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt haben und - die Wartezeit von fünf Jahren erfüllen oder vorzeitig erfüllen (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall). Die Rente wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65. Lebensjahr) gezahlt. Danach erhalten Sie dann Regelaltersrente von Amts wegen. Wird vor der Regelaltersrente keine EM-Rente bezogen, müssen Sie die Altersrente beantragen.
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