Hallo Sekino,
Ihre Nichte müsste als Alleinerziehende selbst zum Zulagenberechtigten Personenkreis zählen. Da Ihr Kind allerdings in diesen Jahren bereits über drei Jahre alt war und daher keine Kindererziehungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden können und sie sonst keine weiteren Einkommen hat, stehen ihr für die Jahre 2006 bis 2008 vermutlich keine Zulagen zu.
Für das Jahr 2009 zählt sie als nicht erwerbstätige Pflegeperson zum Zulagenberechtigten Personenkreis. Bei Pflegepersonen zählt bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages, um die Zulage von 154,- € und die Kinderzulage von 185,- € ungekürzt zu erhalten, das erhaltene Pflegegeld. Da sie erst ab November 2009 Pflegegeld erhält, kommt es auf die Pflegestufe und die Höhe des gezahlten Pflegegeldes im Jahr 2009 nicht an, da selbst in der höchsten Stufe von zur Zeit 685,- € monatlich als Mindesteigenbeitrag der Sockelbeitrag von 5,- € ausreicht. Für das Kalenderjahr 2009 steht ihr daher die volle Zulage und die volle Kinderzulage zu.
Für das Kalenderjahr 2010 ist ihre Nichte ebenfalls förderberechtigt. Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages wird allerdings die Bruttoerwerbsminderungsrente und Ihr Verdienst aus der Beschäftigung von November bis Dezember 2010 zusätzlich zum Pflegegeld herangezogen. Da wir die Beträge der Rente und des Pflegegeldes nicht kennen, aber schon ohne den Verdienst und die Erwerbsminderungsrente alleine aufgrund des Pflegegeldes, auch bei der untersten Stufe, die Zahlung des Sockelbeitrages als Mindesteigenbeitrages nicht ausreicht, wird die Zulagenstelle nach Eingang aller relevanten Daten auf jeden Fall die Zulagen nur in Höhe des anteilig im Verhältnis zum Mindesteigenbeitrag gezahlten Sockelbeitrages feststellen.