Vielen Dank an -_- für die Antworten.
Ich empfehle Ihnen, eine vollständige Klärung Ihres Versicherungskontos unter Berücksichtigung der CH und UK-Zeiten zu beantragen. Da Sie zuletzt Versicherungszeiten nach britischem Recht zurückgelegt haben, wäre hierfür entweder die Deutsche Rentenversicherung Nord in Hamburg oder falls Ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. Knappschaft-Bahn-See geführt wird, einer dieser Träger für Sie zuständig.
Bezüglich freiwilliger Beiträge nur ergänzend die Information, dass eine Solche auch neben einer Pflichtversicherung nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz zulässig ist. Da Ihre Ansprüche aber durch die ausländischen Beiträge gewahrt sind, ist dies nicht erforderlich, allenfalls zur Steigerung Ihres deutschen Rentenanspruches. Freiwillige Beiträge können im Übrigen aber nur für das Laufende Jahr entrichtet werden, bzw. bis zum 31. März des Folgejahres rückwirkend auf das Vorjahr.
Kindererziehungszeiten im EU-Ausland (bzw. der Schweiz) können nach deutschem Recht grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn Sie eine Beschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften für diese Kindererziehung unterbrochen haben. Dies scheint nach Ihrer Darstellung wohl nicht der Fall zu sein. Inwieweit Zeiten der Kindererziehung nach britischem und schweizerischem Recht angerechnet werden können, können Ihnen nur die ausländischen Versicherungsträger mitteilen.