Hallo Melanie_rat,
das Krankengeld wird nur als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Rente eingetreten ist. Andernfalls erfolgt eine Kürzung des Krankengeldes um den Betrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erfolgt eine Anrechnung, weil die AU nach Beginn der Rente eingtreten ist, wird wie beim Bezug von ALG I das Bemessungsentgelt der Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt.