Im Rahmen eines Verfahrens auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente kann der Rentenversicherungsträger gemäß dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" den Antragsteller in die Pflicht nehmen an einer medizinischen Rehabilitationsmassnahme teilzunehmen, wenn hierdurch dessen Gesundheitszustand wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 63 SGB 1). Die Grenzen der Mitwirkungspflicht können Sie den beigefügten Rechtsvorschriften des § 65 SGB 1 entnehmen.
Wir empfehlen Ihnen, sich unverzüglich vor Abbruch der Maßnahme mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und Ihre Situation zu schildern.
§ 63 SGB 1 Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
§ 65 SGB 1 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.